Lieber Fragesteller,
ich habe gute Nachrichten für Sie:
Frage 1: Diese Frage war lange umstritten. Die heutige Grundregel ist aber, dass die einmal eingetretene Verjährungshemmung durch Zustellung des Mahnbescheides (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
) nicht durch Rücknahme des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides bzw. auf Durchführung des streitigen Verfahrens, nicht entfällt. Es gilt der von Ihnen zitierte § 204 Abs. 2 BGB
. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung dann, wenn der Antrag absichtlich nur vor dem Hintergrund gestellt wurde, um die Hemmung herbeizuführen. Es kann sein, dass der Gegner dies einwendet.
Frage 2: Ja, genau - siehe Antwort Frage 1.
Frage 3: Das ist umstritten. Eine Ansicht sagt, dass der Gegner einen entsprechenden Kostenantrag stellen kann, die andere lehnt dies ab. Sollte dies schlagend werden, kann ich Sie gerne dazu ergänzend beraten und Ihnen einen entsprechenden Baustein für das Gericht zur Verfügung stellen, den Sie dann abschicken können. Zudem ist zu erwähnen, dass sich bei der Rücknahme des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides die Gerichtskosten von einer dreifachen Gebühr auf eine einfache Gebühr absinken (KV 1211 GKG).