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Verstoß AMG / Bannbruch

| 1. Juli 2009 20:43 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch

Ich habe von der Deutschen Post einen Brief bekommen, in dem mir mitgeteilt wird, dass eine an mich adressierte Sendung aus der Tschechischen Republik durch das HZA Erfurt/ZA Taucha beschlagnahmt worden sei.
In den beigefügten Zolldokumenten werden dann 12 Tabletten als beschlagnahmte Ware aufgeführt. Als Grund wird §369 AO i.V.m. AMG genannt.
Als Absender wird eine Berliner Adresse angegeben.
Da ich keine Medikamente irgendwo bestellt habe und schon gar nicht aus der Tschechischen Republik, stellt sich mir jetzt die Frage, was auf mich zukommen kann in dem Ermittlungsverfahren des Zolls.
Auf telefonische Nachfrage beim zuständigen ZA bekam ich keine weiteren Auskünfte als die bereits in den Dokumenten mir verfügbar sind. Dort hieß es nur, ich solle abwarten, bis das ZA sich bei mir meldet.
Bitte nennen Sie mir Möglichkeiten der weiteren Vorgehensweise in dem Fall.

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des gebotenen Einsatzes wie folgt beantworten:


1. Ihnen wird ein Vergehen gem. §369 AO in Verbindung mit dem AMG vorgeworfen. Wahrscheinlich wird Ihnen der Vorwurf des Bannbruchs gem, § 372 AO gemacht, da Sie als Empfänger der Sendung als Beteiligter der unerlaubten Einfuhr vermutet werden.

2. Bei dem Verfahren handelt es sich um ein ordinäres Ermittlungsverfahren. Hierbei gilt, wie im gemeinen Strafrecht, dass möglichst frühzeitig versucht werden muss, den Vorwurf zu entkräften. Hierzu muss aber unbedingt Akteneinsicht beantragt werden um herauszubekommen was genau dem Vorwurf zugrunde liegt.

3. Akteneinsicht können Sie nur über einen Verteidiger erhalten. Ich empfehle Ihnen daher dringend, möglichst frühzeitig einen Verteidiger zu beauftragen, welcher Akteneinsicht beantragen sollte um dann den Vorwurf, bzw. die Beteiligung zu entkräften.


Gerne stehe ich Ihnen hierfür ebenfalls zur Verfügung. Senden Sie mir einfach eine E-Mail und ich lasse Ihnen ein unverbindliches Angebot zukommen.

Bewertung des Fragestellers 1. Juli 2009 | 21:54

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