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Namensänderung oder nicht?

4. November 2021 10:56 |
Preis: 30,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


20:06

Wir wollen Heiraten. Leider verwehrt uns das das hiesige Standesamt (NRW). Meine zukünftige Frau hatte in der Vergangenheit immer Probleme beim Zoll, da sich ihr Familienname mit "ß" schrieb und dieser Buchstabe aber in vielen Ländern nicht bekannt ist. Um diese Probleme zu vermeiden, hat sie vor 21 Jahren in Bayern den Namen in ihrem Personalausweis umschreiben lassen auf "ss". Laut der Behörde damals war das ohne weiteres möglich. Inzwischen steht ihr Name nicht nur im Personalausweis, sondern auch im Reisepass, im Führerschein, auf Kreditkarten, im USA Visum und im Neuseeländischen Visum mit "ss". Das Finanzamt, der Wahlamt - einfach alle Behörden und Institutionen kennen meine zukünftige Frau nur mit "ss". 21 Jahre ohne Probleme!
Aber das Standesamt sagt nun, dass alles wäre nicht korrekt. Die Beamtin meint, das sei nicht rechtens und wir müssten einen mit Kosten verbundenen Namensänderungsantrag stellen.
Wg Corona haben wir die Hochzeit immer wieder aufgeschoben. Und jetzt das.
Was können wir tun, um dieses Jahr noch zu heiraten?

4. November 2021 | 12:00

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sollten schnellstmöglich bei der Behörde des Personalausweises eine Bestätigung erlangen, wonach Ihnen die Schreibweise auf dem Personalausweis als "gültig" anerkannt wird.

Wenn sich das Standesamt immer noch weigern sollte, dieses anzuerkennen, könnten Sie trotzdem heiraten (zunächst aber mit ß), um dann formal noch eine Namensänderung zu beantragen. Hier dürfte es dann keine Probleme geben, wobei das Verfahren bis zum Jahres ende eben nicht mehr abgeschlossen werden kann.

Den Antrag sollten Sie aber trotzdem noch parallel stellen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. November 2021 | 12:39

Danke für die Auskunft. Laut Info hätte die Behörde, die den Personalausweis vor 21 Jahren mit "ss" ausstellte, dieses gar nicht machen dürfen.
Inzwischen laufen aber sämtlich Dokumente, Wahlbenachrichtigungen, Steuer- und Rentenbescheide auf den Namen mit "ss". Gibt es da nicht - wie beim Baurecht - so eine Art "Bestandsschutz".
Im übrigen steht auf jeden Personalausweis oder Reisepass der Namen des Inhabers - wenn er dann mit ö, ü, ä oder ß geschrieben wird - im maschinell lesbaren Teil mit OE, UE, AE oder SS.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. November 2021 | 20:06

Sehr geehrter Fragesteller,

es ist in diesem Sinne kein Bestandsschutz, allerdings ein wichtiger Grund, insbesondere da keine Verwechslungsgefahr mehr im öffentlichen Raum existiert, da der Name bei allen Institutionen bereits bekannt ist. Insofern wird eine Namensänderung ohne rechtliche Probleme durchgehen können. Die Problematik besteht allerdings in der wirksamen Feststellung gegenüber dem Standesamt. Dieses werden Sie wohl leider in diesem Jahr nicht mehr feststellen lassen können. Aus dem Grund empfehle ich, erst einmal wie bereits beschrieben vorzugehen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
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Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

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