Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Private Einfuhr von chinesischen Kräutern

22. Oktober 2009 15:57 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Medizinrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich möchte ein Präparat, welches aus einer Mischung von Kräutern besteht, die
- ausnahmslos auch rezeptfrei in deutschen Apotheken erhältlich sind,
- nicht auf Artenschutzlisten, o.ä. stehen,
- exakt auf der Packung angegeben sind,
zum rein privaten Gebrauch (in entsprechend geringen Mengen) aus einem Drittland (USA) nach Deutschland einführen.

Das Präparat ist als "herbal supplement" deklariert, daher ist auf den Packungen aufgrund der dortigen Arzneimittelbehörde FDA der ausdrückliche Hinweis "this product is not intended to diagnose, treat, cure or prevent any disease" aufgedruckt.

Da aber einige der beigemischten Kräuterauszüge in Deutschland nur in Apotheken verkauft werden, andere jedoch auch in Reformhäusern, etc. erhältlich sind, hege ich die Vermutung, dass man die Kapseln in Deutschland als Arzneimittel einstufen könnte (dann wäre es vermutlich ein "nicht zugelassenes Arzneimittel"...). Der Zoll hat mich bei der Frage zurecht an die Arzneimittelbehörde verwiesen, welche jedoch nach mehreren Wochen noch immer nicht geantwortet hat.

Meine Fragen: Handelt es sich nach deutschem Recht ggf. um ein Arzneimittel? Darf ich derartige Kräuterkapseln einführen, bzw. was kann mir im "schlimmsten" Fall passieren, wenn ich den Versuch unternehme? Die Auskunftsstelle des Zolls meinte, falls es sich um ein nicht einfuhrfähiges Arzneimittel handelt (was aber nicht der Zoll entscheidet...), wird es entweder vernichtet, oder wieder ausgeführt. Können in diesem Fall u.U. auch Ordnungswidrigkeitsverfahren oder gar strafrechtliche Schritte drohen?

Im Voraus besten Dank für Ihre Hilfe und viele Grüße

22. Oktober 2009 | 17:18

Antwort

von


(207)
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:



Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:


Zunächst einmal kann ich Ihnen nach Ihrer Beschreibung des Stoffes beim besten Willen nicht rechtssicher konstatieren, ob es sich bei dem Mittel um ein Arzneimittel im Sinne des AMG handelt.

In jedem Fall kann sich bei der Beantwortung der Frage nicht auf die Einordnung des Mittels in den USA verlassen werden.

§ 2 AMG , der den Begriff des Arzneimittels definiert lautet:

(1) Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,
1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.
(2) Als Arzneimittel gelten
1.
Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen oder tierischen Körper in Berührung gebracht zu werden,
1a.
tierärztliche Instrumente, soweit sie zur einmaligen Anwendung bestimmt sind und aus der Kennzeichnung hervorgeht, dass sie einem Verfahren zur Verminderung der Keimzahl unterzogen worden sind,
2.
Gegenstände, die, ohne Gegenstände nach Nummer 1 oder 1a zu sein, dazu bestimmt sind, zu den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken in den tierischen Körper dauernd oder vorübergehend eingebracht zu werden, ausgenommen tierärztliche Instrumente,
3.
Verbandstoffe und chirurgische Nahtmaterialien, soweit sie zur Anwendung am oder im tierischen Körper bestimmt und nicht Gegenstände der Nummer 1, 1a oder 2 sind,
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die, auch im Zusammenwirken mit anderen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen, dazu bestimmt sind, ohne am oder im tierischen Körper angewendet zu werden, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der Erkennung von Krankheitserregern bei Tieren zu dienen.
(3) Arzneimittel sind nicht
1.
Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
2.
kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
3.
Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes,
4.
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, äußerlich am Tier zur Reinigung oder Pflege oder zur Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs angewendet zu werden, soweit ihnen keine Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, die vom Verkehr außerhalb der Apotheke ausgeschlossen sind,
5.
Biozid-Produkte nach § 3b des Chemikaliengesetzes,
6.
Futtermittel im Sinne des § 3 Nr. 11 bis 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.
(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.
(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

Aber dies wird Ihnen auch nicht wirklich weiterhelfen.
Daher auch von mir der Rat, sich vor der Weiterführung Ihrer Bestrebungen mit dem BfArM in Verbindung zu setzen.

Wenn es sich sodann nicht um Arzneimittel handeln sollte, dann wird es sich bei den Kräutern um Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel handeln.
Sodann wären auch diesbezügliche Vorschriften zu beachten.
Hier gilt u. a. die Anzeigepflicht beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; die Einhaltung Kennzeichnungspflichten und so weiter. (Siehe auch Nahrungsergänzungsmittelverordnung)


Sollte es sich doch um Arzneimittel handeln, dann kann das Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Arzneimitteln im schlimmsten Falle gem. §§ 95 Abs. 1, Abs. 3 AMG mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre geahndet werden. Ein schlimmer Fall liegt z. B. vor, wenn durch das Mittel die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet wird. Der Versuch ist im Übrigen auch strafbar. Dies stellt natürlich den allerschlimmsten Fall dar.

Dies gilt für den Fall, dass Sie Arzneimittel der Öffentlichkeit in irgendeiner Weise zugänglich machen.

Für die Einfuhr für den privaten Gebrauch gilt dies nicht, es sei denn, es handelt sich um ein nicht einfuhrfähiges Arzneimittel.

Sodann käme die Strafbarkeit nach § 372 AO (Bannbruch) in Betracht.

Dieser lautet:
(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.
(2) Der Täter wird nach § 370 Absatz 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.



Für Ihr Vorhaben am besten ist es, wenn Sie eine sogenannte Sachstandsanfrage an das BfArM richten, um sich über den Stand Ihrer Anfrage zu informieren.


Ich hoffe, dass Ich Ihnen mit der Beantwortung weiterhelfen konnte.


An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.





Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

(207)

Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER