Direkt danach steht in den AGB ohne eckige Klammern: ["Ist die bestellte Ware bei Gefahrübergang mit einem Mangel behaftet, so dass sie sich nicht mehr für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, hat der Kunde innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zunächst das Recht, zwischen Beseitigung des Mangels durch Reparatur/Nachbesserung oder Lieferung einer neuen Ware zu wählen. Liegen jedoch leichte behebbare Mängel vor, kann der Kunde nicht auf einer Neulieferung bestehen. Schlägt die Nachbesserung fehlt, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.