Sehr geehrer Fragesteller,
um mit Mietzahlungen in Verzug zu kommen müssen diese idR nicht angemahnt werden, da meist ein fester Zahlungstermin vereinbart worden ist. Daher kommt man automatisch in Verzug.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, waren Sie mit 2 Monatsmieten in Verzug. Damit hat der Vermiter gem. § 543 Absatz 2 Nr. 3 BGB
grundsätzlich die Möglichkiet das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.
Das hat er offensichtlich getan. Danach muss er Ihnen eine Frist zur Räumung der Mietsache einräumen idR 2 Wochen. Danach kann er auf Räumung klagen.
Hinsichtlich des Vermieterpfandrechts ist es bereits fraglich ob der Vermieter dieses ausüben kann, da er dies nur kann, wenn er Forderungen aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter hat. Nach Ihrer Schilderung haben Sie jedoch die gesamte Miete bezahlt zusätzlich die Miete für August 2007. Darüber hinus sind gem § 811 Nr. 5 ZPO
folgende Sachen der Pfändung nicht unterworfen: bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände.
Grundsätzlich darf er jedoch, selbst wenn der Vermieter ein Vermieterpfandrecht hat, die Schlösser ohne Räumungstitel nicht austauschen. Sie sollten daher eine einstweilige Verfügung beantragen um den Vermieter zu zwingen, die alten Schlösser wieder einzusetzen.
Bei allem sollten Sie aber bedenken ob Sie die Räumlichkeiten mittelfristig weiter nutzen wollen und dürfen. Da sollten Sie Aufwand und nutzen gegeneinander abwägen. Die fristlose Kündigung wird vermutlich wirksam sein und Sie werden vermuzlich die Räume letztendlich räumen müssen.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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der mietrechnung beginnt am 15.06.07 und die kündigung erhalte ich zum 14.07.07 ?
miete juni = anteilig ca. 1900,- euro
miete juli = ca. 2700,- euro
das sind keine noch nicht mal zwei volle monatsmieten ist es dann immer noch rechtens, es war mündlich vereinbart das die miete für juni mit im juli entrichtet werden kann.
Sehr geehrer Fragesteller,
das habe ich übersehen. Ich bitte dies zu entschuldigen.
Damit ware Sie keine 2 Monatsmieten in Verzug. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist dannn allein aus diesem Grunde unwirksam, vorausgesetzt es gibt keine andersweitigen Kündigungsgründe oder Vereinbarungen im Mietvertrag.
Sie sollten daher mittels einstweiliger Verfügung den Vermieter zwingen die Schlösser wieder auszutauschen und gerichtlich die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen. Dies kann im Rahmen des Räumungsverfahren efolgen.
Da der Weg der einstweiligen Verfügung jedoch voll formaler Fallstricke ist, sollten sie einen Kollegen vor Ort mit der Durchsetzung Ihrer Interesen beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt