Da derzeit keine Schäden in dem darunterliegenden Wohnraum bekannt sind, gehen wir von einer funktionsfähigen Abdichtung der Terrasse aus. ... Meine These der Kostentragung durch den Eigentümer stützen nach meiner Auffassung auch die Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung, welche in §§ 6 und 8 folgende Festlegungen zur Instandhaltung und Instandsetzung enthalten: (§6) „Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die Gegenstände, die sein Sondereigentum sind, seinem Sondernutzungsrecht unterliegen oder von ihm allein genutzt werden, auf eigene Rechnung ordnungsgemäß zu unterhalten, instand zu halten und instand zu setzen.“ / (§ 8 Punkt 1) „Jeder Wohnungseigentümer trägt sämtliche Kosten, die ausscheidbar unmittelbar und mittelbar seinem Sondereigentum oder die von ihm allein genutzten oder von seinem Sondernutzungsrecht betroffenen Gegenstände betreffen.“ Die Zuordnung von Gemeinschafts- und Sondereigentum erfolgte textlich in der Teilungserklärung in der Weise, dass auf den Aufteilungsplan Bezug genommen wurde. ... Ist die Kostentragungsregelung in der Gemeinschaftsordnung ausreichend, dass der Eigentümer den mittelbar genutzten Estrich auf eigene Kosten instand setzen muss.