Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ergeben sich die Stornierungskosten aus Ihrem Reisevertrag bzw. den zugrundeliegenden AGB.
Des Weiteren hat der Reiseveranstalter selbstverständlich eine Schadensminderungspflicht.
Ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwertungsmöglichkeiten der Reise müssen von den Ihnen in Rechnung gestellten Kosten abgezogen werden.
Tatsächlich hat zuletzt erst das Landgericht Köln entschieden (Az.: 26 O 196/14
), dass ein Reiseveranstalter bei Nichtantritt der Reise nicht einfach pauschal 90% des Reisepreises einbehalten darf.Ein Reiseveranstalter muss seine Kalkulation offenlegen und belegen, dass sich seine Stornopauschalen am tatsächlichen Schaden orientieren.
Insofern gäbe es dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Reiseveranstalter tatsächlich vor Gericht den Schaden/ Stornokosten darlegen müsste und gegebenenfalls seine Schadensminderungspflicht nicht erfüllt hätte bzw. Ihnen gegenüber unseriös gehandelt hätte, wenn er z.B. die Reise (teilweise) neu verkauft und Ihnen dies nicht gegengerechnet hätte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Fachanwältin für Familienrecht