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Reisestornierung wegen Unfall

26. Juli 2015 15:02 |
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Reiserecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Pauschale Stornokosten müssen auch tatsächlich durch den Reiseveranstalter nachgewiesen werden.

Hallo, mein Mann und ich haben am 14.5.2015 eine Reise nach Mallorca am 5.8.2015 gebucht. Am 15.7.2015,hatte ich einen Unfall ( Mittelfussknochenfraktur), nach dem ich schnell operiert werden sollte. Da ich jetzt Gipsschine habe, 7 Schrauben und eine Tittanplatte, eine Reise schon am 5.8.2015 kommt nicht in die Frage. Wir wollten erst mal eine Umbuchnung organisieren, aber da die Kosten so hoch sind, lohnt es sich nicht. Die Stornierung ist damit erschwert, das wir keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben. Wir haben schrifftliche Stornierung 10 Tage und 16 Stunden von Reiseantritt los geschickt, der Reiseveranastalter erwartet von uns aber 85% vom Reisepreis. Erwähnte medizinisches Gewahlt haben die überhaupt nicht berücksihtigt.
Wir sind mit der sehr hohen Stornogebühr nicht einverstanden und möchten weiter einen Rechstweg suchen. Welche Chance haben wir, wenn das Gericht die realen Schaden für die Unternehmen prüft und dann entsprechend entscheidet?

26. Juli 2015 | 17:05

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal ergeben sich die Stornierungskosten aus Ihrem Reisevertrag bzw. den zugrundeliegenden AGB.

Des Weiteren hat der Reiseveranstalter selbstverständlich eine Schadensminderungspflicht.
Ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwertungsmöglichkeiten der Reise müssen von den Ihnen in Rechnung gestellten Kosten abgezogen werden.
Tatsächlich hat zuletzt erst das Landgericht Köln entschieden (Az.: 26 O 196/14 ), dass ein Reiseveranstalter bei Nichtantritt der Reise nicht einfach pauschal 90% des Reisepreises einbehalten darf.Ein Reiseveranstalter muss seine Kalkulation offenlegen und belegen, dass sich seine Stornopauschalen am tatsächlichen Schaden orientieren.

Insofern gäbe es dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Reiseveranstalter tatsächlich vor Gericht den Schaden/ Stornokosten darlegen müsste und gegebenenfalls seine Schadensminderungspflicht nicht erfüllt hätte bzw. Ihnen gegenüber unseriös gehandelt hätte, wenn er z.B. die Reise (teilweise) neu verkauft und Ihnen dies nicht gegengerechnet hätte.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

ANTWORT VON

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