Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Sachverständigenkosten sind nach § 85 Abs. 2 VVG
nur dann vom Versicherer zu erstatten, wenn dieser zur Hinzuziehung eines Sachverständigen aufgefordert hat.
Auf Eigeninitiative beauftrage Sachverständige können dem Versicherer daher nicht in Rechnung gestellt werden.
Zu prüfen wäre dann noch, ob sich aus den konkreten Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt.
In den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zur Wohngebäudeversicherung ist zu den Sachverständigenkosten die Klausel enthalten:
„Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen.
Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte."
Danach hat der Auftraggeber die Sachverständigenkosten selbst zu erbringen. Dies entspricht auch der Regel in der Praxis.
Ich empfehle Ihnen daher, den Text der Versicherungsbedingungen genau darauf hin zu überprüfen, ob diese eine andere Kostentragungsregel enthalten.
Die Formulierung, dass ein Sachverständiger zur Schadenaufnahme hinzugezogen werden kann, sagt allein noch nichts über die Kostenlast.
2. Dem Mieter können die Sachverständigenkosten als Teil eines Schadensersatzanspruches gemäß § 823 Abs. 1 BGB
dann in Rechnung gestellt werden, wenn er den Wasserschaden schuldhaft verursacht hat.
Die reine Verursachung reicht also nicht aus.
Für ein schuldhaftes Verhalten, müsste dem Mieter vorwerfbar sein, dass er sich sorgfaltspflichtwidrig verhalten hat. Dies ist bei Wasserschäden z.B. dann der Fall, wenn er die Waschmaschine unbeaufsichtigt und ohne eigene Anwesenheit in der Wohnung hat laufen lassen und es so zum Wasseraustritt kam oder wenn er bei Renovierungsarbeiten ein Rohr angebohrt hat.
Ein Rohrbruch oder eine andere Undichtigkeit ohne Eigeneinwirkung dagegen kann ihm nicht angelastet werden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
In Erwartung Ihrer ernüchternden Antwort kurz meine Ergänzung und Bitte um Beantwortung.
Punkt A:
XXX(VU) Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2 Stand 07.2006)
Punkt B:
Laut Versicherungsschein:
Sachverständigenkosten
Die Entschädigung ist auf 2x.xxx€ begrenzt.
Diese 2 Punkte lassen sich aus dem Versicherungsschein erlesen.
Ergibt sich aus Ihrer Sicht nun eine andere Bewertung des Sachverhaltes?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
1. Bei den von Ihnen angegebenen Versicherungsbedingungen handelt es sich m.E. um solche der Gothaer Versicherung.
Aber auch in deren Bedingungswerk mit dem angegebenen Stand ist wiederum die Klausel enthalten, dass bei Einschaltung des Sachverständigen auf Wunsch des Versicherungsnehmers, dieser die Kosten selbst zu tragen hat (hier mit dem Wortlaut: „Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen").
2. Die Angabe der erstattungsfähigen Höchstsumme muss daher in Verbindung mit § 85 Abs. 2 VVG
gesehen werden, wonach der Versicherer nur zum Ersatz verpflichtet ist, wenn er zur Beauftragung des Sachverständigen aufgefordert hat.
Insofern kann ich Ihnen leider keine günstigere Mitteilung machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage dennoch hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt