Rahmen: ---------------- - Es wurde in 2016 ein Vertrag über die Erstellung eins Einfamilienhauses mit einem Bauträger geschlossen - Der Vertrag ist ein Werkvertrag, dass Recht aus Rücktritt im Leistungsstörungsfall ist ausgeschlossen. - Im Vertag und dessen Anlagen sind die Ausführungen spezifiziert. - Die aktuelle Bauphase ist das decken des Daches - Im Vertag ist geregelt, dass der Bauträger technische Änderungen (zum Beispiel eingesetzte Materialien) bei Wert/- und Qualitätsgleichheit sowie Zumutbarkeit ohne Rückfragen durchführen darf. Situation: ---------------- - Die im Vertrag spezifizierte Dachpfanne ist nicht lieferbar und wird das auch nicht mehr werden (Programmänderung Hersteller). - Die Spezifikation nennt: Hersteller, Modell, Qualität sowie Farbe - Es werden zwei Alternativen angeboten A) abweichende Farbe B) abweichende Modelle, gleiche Farbe - Alternative A ist preisneutral, B ist mit einem Aufpreis verbunden. Frage: ---------------- So ich auf die vereinbarte Farbe nicht verzichten möchte, muss dann der Aufpreis (Alternative B) von mir hingenommen werden oder besteht die Möglichkeit auf die vertragliche Vereinbarung (Farbe) hinzuweisen und meine Bereitschaft zur Änderung des Modells an deren Preisneutralität zu binden und muss ich in diesem Fall jedes Modell akzeptieren?