Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist die Zwölftelung des gesamten Urlaubs (gesetzlich + vertraglich) bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte zulässig?
Nein, diese Auslegung ist nicht rechtlich zulässig. Der gesetzliche Mindesturlaub (hier: 16 Tage bei einer 4-Tage-Woche) darf bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nicht zwölftelt werden. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Buchstabe c Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Nach dieser Vorschrift entsteht der volle gesetzliche Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit (sechs Monate) in der zweiten Jahreshälfte endet. Eine Zwölftelung des gesetzlichen Mindesturlaubs ist dann ausgeschlossen.
Die Zwölftelung darf sich also nur auf den vertraglichen Mehrurlaub beziehen, nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub.
2. Ist die vollständige Streichung des freiwilligen Urlaubsanteils (8 Tage) zulässig?
Nein, eine vollständige Streichung des vertraglichen Mehrurlaubs ist nicht zulässig, wenn der Vertrag ausdrücklich eine Zwölftelung vorsieht. Die Vertragsklausel sieht vor, dass der Mehrurlaub anteilig (also nach der Zwölftelregel) gewährt wird, nicht aber, dass er bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte komplett entfällt. Eine vollständige Streichung wäre daher ein Verstoß gegen die vertragliche Regelung.
3. Wie hoch ist der tatsächliche Urlaubsanspruch bei Austritt zum 30.09.2025?
Der Urlaubsanspruch setzt sich wie folgt zusammen:
a) Gesetzlicher Mindesturlaub: 16 Tage (bei 4-Tage-Woche)
Da Sie in der zweiten Jahreshälfte ausscheiden und die Wartezeit erfüllt ist, steht Ihnen der volle gesetzliche Mindesturlaub zu. Eine Zwölftelung ist hier nicht zulässig.
b) Vertraglicher Mehrurlaub: 8 Tage
Dieser kann nach der vertraglichen Regelung gezwölftelt werden. Bei Ausscheiden zum 30.09. (also nach 9 Monaten) ergibt sich:
8 Tage x 9/12 = 6 Tage (auf volle Tage aufgerundet).
Gesamter Urlaubsanspruch: 16 Tage (gesetzlich, ungekürzt) + 6 Tage (vertraglich, gezwölftelt) = 22 Tage
Zusammengefasst:
- Die Zwölftelung des gesamten Urlaubs ist unzulässig, soweit sie den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft.
- Die Zwölftelung des vertraglichen Mehrurlaubs ist zulässig, eine vollständige Streichung aber nicht.
- Ihr Urlaubsanspruch beträgt 22 Tage (16 gesetzlich, 6 vertraglich) bei Austritt zum 30.09.2025.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: