Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei dem Vertrag mit Ihrem Internetanbieter handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 BGB
über eine bestimmte Laufzeit. Eine Kündigung dieses Vertrages ist nach § 626 BGB
nur "aus wichtigem Grund" möglich. Die Fortsetzung des Vertrages muss unter Berücksichtigung der Einzelumstände und der beiderseitigen Interessenlagen unzumutbar sein.
Wann dies genau der Fall ist, müssen im Streitfall Gerichte anhand des Einzelfalles entscheiden Möglichst viele Messungen an unterschiedlichen Tagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten sind dabei ein wichtiges Beweismittel und Indiz für die Gesamtbewertung.
Man wird sagen können, dass während der Messungen zumindest in der Regel die vertraglich zugesicherte Geschwindigkeit zumindest in einem Rahmen von 80% - 90% erreicht werden muss.
Eine regelmäßige Unterschreitung von mehr als 30 % dürfte dagegen nicht mehr zumutbar sein.
Messbar muss zudem auch zumindest vorübergehend einmal die zugesagte Geschwindigkeit zu 100% sein.
Erreicht die Unterschreitung nach Ihren Messungen diese Grenzen, so sollten Sie eine Kündigung aus wichtigem Grund gegenüber dem Anbieter aussprechen. Bewahren Sie die Messergebnisse für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung gut auf. Weitere Hinweise finden Sie zu diesem Thema auch bei den Verbraucherzentralen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
27. Januar 2021
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12:08
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht