Nun stellt sich die Frage, ob ich die im Vertrag hinterlegten Schönheitsreparaturen zum Mietende ausführen muss. ... Der Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen ist durch den Mieter zu erbringen. d.Der Mieter ist bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die oben genannten Fristen, seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den Ietzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind. e.Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Fachbetriebes an den Vermieter zu zahlen. Diese richten sich nach dem Verhältnis der Mietzeit zur angegebenen Zeit im Fristenplan bzw. bei Maler- und Tapezierarbeiten, wenn die Schönheitsreparaturen Iänger zurückliegen als: Bei Küche, Bad, WC 7 Monate mit 20% 11 Monate mit 30 % 15 Monate mit 40 % 19 Monate mit 50 % 23 Monate mit 60 % 27 Monate mit 70 % 31 Monate mit 80 % 34 Monate mit 90 % Bei allen anderen Räumen: Bei Küche, Bad, WC 17 Monate mit 20% 18 Monate mit 30 % 24 Monate mit 40 % 30 Monate mit 50 % 36 Monate mit 60 % 42 Monate mit 70 % 48 Monate mit 80 % 54 Monate mit 90 % Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Voranschlags durch den Voranschlag eines anderen Malerfachbetriebs für die gleichen Arbeiten einen geringeren Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend, es sei denn, dass dieser Handwerker die Ausführung der Arbeiten ablehnt.