Doppelbesteuerungsabkommen als Verkäufer/Stillhalter von Aktienoptionen
vom 13.12.2020
für 50 €
Im Sommer 2015 bin ich von Deutschland nach Schweden gezogen. Ende Februar 2020 von Schweden zurück nach Deutschland gezogen. ... Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Schweden sagt in Art. 13: "(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist."