Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
zu 1.)
Dies ist korrekt, die Aufgabe des steuerlichen Wohnsitzes erfolgt durch die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt und Sie müssen sich mehr als 183 Tage im Wohnsitzland aufhalten, damit das Besteuerungsrecht zu diesem "wechselt". Wenn Sie allerdings noch eine Wohnung zur Verfügung haben und Ihnen diese zur Verfügung steht, dann haben Sie weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland. Sie sollten die Wohnung daher komplett untervermieten.
zu 2 .)
Wenn sich aus dem Untermietvertrag ergibt, dass die Wohnung Ihnen nicht zur Verfügung steht, da diese vermietet ist, ist das ausreichend. Die Zustimmung des Vermieters ist erst einmal unerheblich.
zu 3.)
Sie müssen, weil Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland haben, diese im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht versteuern. Dabei wird nur die Mieteinnahme versteuert, wenn der Überschuss (Gewinn) 0 € beträgt zahlen Sie auch keine Steuern. Die "normale" Einkommenssteuerbesteuerung findet dann in Tschechien statt, da Sie dort Ihren Wohnsitz haben und dort Ihre Tätigkeit ausüben. Die Zustimmung des Vermieters ist auch hierfür unerheblich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Sehr geehrter Herr Braun,
vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Rückmeldung; Ihr Angebot für Nachfragen nutze ich gerne:
zu 1)
Könnten Sie bitte noch etwas genauer auf die folgenden Voraussetzungen eingehen, die einen steuerlichen (Nicht-)wohnsitz definieren:
- tatsächlicher physischer Aufenthalt über 183 Tage im Ausland
- kein gemeldeter Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt
- kein zur Verfügung stehen einer eigenen Wohnung (also bspw. auch dadurch, dass eine gemietete Wohnung untervermietet wird)
Müssen alle drei dieser Voraussetzungen das ganze Jahr über erfüllt sein um einen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland zu verhindern? Oder reicht es beispielsweise wenn diese drei Voraussetzungen 7 Monate lang im Jahr erfüllt werden (und ich dann die übrigen 5 Monate im Jahr in Deutschland gemeldet wäre, dort wohnen würde, und während dieses Zeitraums meine tschechische Freelancer-Tätigkeit remote aus DE aus ausüben würde)? Ist hierbei relevant, ob mein Hauptkunde meiner tschechischen Freelancer-Tätigkeit ein deutsches Unternehmen ist, oder nicht?
zu 2)
Spielt es für mich steuerlich irgendeine Rolle, ob sich mein Untermieter beim Einwohnermeldeamt anmeldet oder nicht? Oder reicht lediglich ein Untermietvertrag mit dem Passus "während der Untermiete steht die Wohnung dem Hauptmieter nicht zur Verfügung"?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfragen.
zu 1.)
Art 4 Doppelbesteuerungsabkommen sieht eine Prüfungsreihenfolge vor. An erster Stelle steht der gemeldete Wohnsitz, wenn dieser nur in einem Land vorliegt, ist die Person dort ansässig. Wenn neben dem gemeldeten Wohnsitz in einem Staat, im anderen Staat eine Wohnung vorgehalten wird und diese jederzeit benutzt werden kann und auch benutzt wird, kann die steuerliche Ansässigkeit dennoch in den "Nicht-Wohnsitzstaat" wechseln, wenn sich der Lebensmittelpunkt dort befindet (183 Tage-Regelung. Dies gilt auch, wenn Sie sich ohne eigene Wohnung oder Wohnsitz in DE aufhalten, weil Sie bei Freunden unterkommen. Wichtig ist hier die tatsächliche Sachlage, also die tatsächliche Aufenthaltsdauer.
Davon zu unterscheiden, also von der steuerlichen Ansässigkeit und der Besteuerung des Einkommens, ist die Ausübung einer Tätigkeit. Wenn Sie 5 Monate in Deutschland arbeiten und von Deutschland aus tätig sind, kann dies zu einer Betriebsstätte führen. Die Einkünfte dieser Betriebsstätte (also die erzielten Einkünfte in den 5 Monaten in DE) können dann der deutschen Besteuerung unterliegen. Ob eine Betriebsstätte vorliegt richtet sich nach den Umständen, eine Betriebsstätte ist eine feste Einrichtung auf die der Unternehmer Zugriff hat. Wenn Sie also Remote tätig sind und dazu einen Ort haben, an dem Sie diese Tätigkeit regelmäßig ausüben, dann könnte das eine Betriebsstätte sein.
zu 2.)
Für Sie spielt es keine Rolle, dem Untermieter kann aber ein Bußgeld auferlegt werden, wenn er sich nicht anmeldet. Diese Formulierung wäre etwas merkwürdig, da ein Mietvertrag den Vermieter soundso von der Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten ausschließt. Wenn Sie also die gesamte Wohnung vermieten, ist dieser Passus unnötig.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt