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Umzug ins Ausland - steuerlicher Wohnsitz bei Untervermietung

25. Januar 2024 13:59 |
Preis: 80,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


08:24

Guten Tag,

ich benötige für folgenden Sachverhalt kompetente Hilfe und ggf. Gestaltungsvorschläge von einem/r Experten/in mit Fokus auf internationalem Steuerrecht (oder Kenntnissen des DBA Deutschland-Tschechien).

Hier die Eckdaten:
- Seit einigen Jahren bin ich in Berlin angestellt und wohne auch hier (mit Hauptwohnsitz)
- Ab März 2024 möchte ich meinen Wohnsitz nach Tschechien verlegen und dort als Freelancer tätig werden (und dort dann auch Steuern und Sozialversicherung zahlen)
- Den Großteil des Jahres (auf jeden Fall mehr als 183 Tage) möchte ich in Tschechien verbringen
- Meine Wohnung in Berlin möchte ich jedoch noch nicht aufgeben (für den Fall, dass ich mich in naher Zukunft noch umentscheide und nach Deutschland zurückkehren möchte und aufgrund der Tatsache, dass es wegen des angespannten Wohnungsmarktes extrem schwierig wäre, eine neue Wohnung zu finden)
- Meinen steuerlichen Wohnsitz möchte ich so schnell wie möglich ganz nach Tschechien verlegen bzw. erreichen, dass ich idealerweise in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig bin

1. Fragenkomplex - steuerlicher Wohnsitz: Was muss ich hierbei alles beachten? Wenn ich richtig verstehe (bitte korrigieren Sie mich, falls dem nicht so ist), geht es in erster Linie darum, dass ich weniger als 183 Tage im Kalenderjahr in Deutschland verbringe. Gleichzeitig muss ich aber auch sicherstellen, dass ich meinen deutschen Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt abmelde (auch notwendig für die Abmeldung der deutschen Krankenversicherung etc.). Darf ich mich problemlos abmelden, obwohl ich die Wohnung weitermiete (de facto würde ich aber von März-Dezember ja nicht mehr in der Wohnung leben)? Da ich jetzt die Wohnung in Berlin noch theoretisch zur Verfügung hätte, müsste ich für die Aufgabe meines steuerlichen Wohnsitzes in Deutschland - wenn ich richtig verstehe - diese auch zwingendermaßen an jemanden untervermieten, sodass ich persönlich keinen Zugriff mehr darauf habe, richtig? Reicht es, wenn ich diese für länger als 183 Tage im Jahr untervermiete, oder muss dies idealerweise ab März dann für den Rest des Jahres passieren?

2. Fragenkomplex - Untervermietung: Für die Untervermietung benötige ich die Zustimmung meines Vermieters, wobei diese nicht garantiert ist. In diesem Fall bliebe eigentlich keine andere Möglichkeit als die Wohnung aufzugeben, richtig? Falls ich mich jedoch dazu entschließen würde, die Wohnung für den Rest des Jahres "inoffiziell" an an einen guten Freund zu vermieten und mit diesem einen bilateralen Untermietvertrag abzuschließen, würde dieser Vertrag rechtssicher als Nachweis dafür ausreichen, dass ich keinen Zugriff auf meine Wohnung in Deutschland hatte? Wäre ich dadurch dann auf der sicheren Seite, was die Aufgabe meines steuerlichen Wohnsitzes in Deutschland angeht (obwohl die Untervermietung ja ohne Zustimmung/Wissen des Vermieters stattgefunden hat)?

3. Fragenkomplex - Besteuerung: Wäre ich durch die eben geschilderte Situation dazu verpflichtet, für das Jahr 2024 in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben? Welches Land würde welches Einkommen besteuern (zur Erinnerung: Jan-Feb bin ich in Deutschland angestellt, März-Dezember möchte ich in Tschechien als Freelancer tätig sein)? Müsste ich auf die Untervermietung meiner Wohnung in Berlin (diese würde ich zum Selbstkostenpreis untervermieten wollen, also Kaltmiete+Nebenkosten+Strom/Internet) Steuern zahlen? Falls ja, würde es einen Unterschied machen, ob der Untermietvertrag offiziell mit Zustimmung des Vermieters Zustande gekommen ist oder lediglich inoffiziell und ohne Zustimmung mit einfachem bilateralen Vertrag zwischen Hauptmieter-Untermieter?

4. Frage: Gibt es weitere wichtige Punkte in diesem Zusammenhang, auf die ich achten sollte bzw. die ich bisher übersehen habe?

Vielen Dank für Ihre ausführlichen (auch für Nichtjuristen und Nicht-Steuerexperten) nachvollziehbare Antworten.

25. Januar 2024 | 14:24

Antwort

von


(718)
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Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

zu 1.)
Dies ist korrekt, die Aufgabe des steuerlichen Wohnsitzes erfolgt durch die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt und Sie müssen sich mehr als 183 Tage im Wohnsitzland aufhalten, damit das Besteuerungsrecht zu diesem "wechselt". Wenn Sie allerdings noch eine Wohnung zur Verfügung haben und Ihnen diese zur Verfügung steht, dann haben Sie weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland. Sie sollten die Wohnung daher komplett untervermieten.

zu 2 .)
Wenn sich aus dem Untermietvertrag ergibt, dass die Wohnung Ihnen nicht zur Verfügung steht, da diese vermietet ist, ist das ausreichend. Die Zustimmung des Vermieters ist erst einmal unerheblich.

zu 3.)
Sie müssen, weil Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland haben, diese im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht versteuern. Dabei wird nur die Mieteinnahme versteuert, wenn der Überschuss (Gewinn) 0 € beträgt zahlen Sie auch keine Steuern. Die "normale" Einkommenssteuerbesteuerung findet dann in Tschechien statt, da Sie dort Ihren Wohnsitz haben und dort Ihre Tätigkeit ausüben. Die Zustimmung des Vermieters ist auch hierfür unerheblich.



Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 30. Januar 2024 | 18:56

Sehr geehrter Herr Braun,

vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Rückmeldung; Ihr Angebot für Nachfragen nutze ich gerne:

zu 1)
Könnten Sie bitte noch etwas genauer auf die folgenden Voraussetzungen eingehen, die einen steuerlichen (Nicht-)wohnsitz definieren:
- tatsächlicher physischer Aufenthalt über 183 Tage im Ausland
- kein gemeldeter Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt
- kein zur Verfügung stehen einer eigenen Wohnung (also bspw. auch dadurch, dass eine gemietete Wohnung untervermietet wird)

Müssen alle drei dieser Voraussetzungen das ganze Jahr über erfüllt sein um einen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland zu verhindern? Oder reicht es beispielsweise wenn diese drei Voraussetzungen 7 Monate lang im Jahr erfüllt werden (und ich dann die übrigen 5 Monate im Jahr in Deutschland gemeldet wäre, dort wohnen würde, und während dieses Zeitraums meine tschechische Freelancer-Tätigkeit remote aus DE aus ausüben würde)? Ist hierbei relevant, ob mein Hauptkunde meiner tschechischen Freelancer-Tätigkeit ein deutsches Unternehmen ist, oder nicht?

zu 2)
Spielt es für mich steuerlich irgendeine Rolle, ob sich mein Untermieter beim Einwohnermeldeamt anmeldet oder nicht? Oder reicht lediglich ein Untermietvertrag mit dem Passus "während der Untermiete steht die Wohnung dem Hauptmieter nicht zur Verfügung"?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Januar 2024 | 08:24

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfragen.

zu 1.)
Art 4 Doppelbesteuerungsabkommen sieht eine Prüfungsreihenfolge vor. An erster Stelle steht der gemeldete Wohnsitz, wenn dieser nur in einem Land vorliegt, ist die Person dort ansässig. Wenn neben dem gemeldeten Wohnsitz in einem Staat, im anderen Staat eine Wohnung vorgehalten wird und diese jederzeit benutzt werden kann und auch benutzt wird, kann die steuerliche Ansässigkeit dennoch in den "Nicht-Wohnsitzstaat" wechseln, wenn sich der Lebensmittelpunkt dort befindet (183 Tage-Regelung. Dies gilt auch, wenn Sie sich ohne eigene Wohnung oder Wohnsitz in DE aufhalten, weil Sie bei Freunden unterkommen. Wichtig ist hier die tatsächliche Sachlage, also die tatsächliche Aufenthaltsdauer.

Davon zu unterscheiden, also von der steuerlichen Ansässigkeit und der Besteuerung des Einkommens, ist die Ausübung einer Tätigkeit. Wenn Sie 5 Monate in Deutschland arbeiten und von Deutschland aus tätig sind, kann dies zu einer Betriebsstätte führen. Die Einkünfte dieser Betriebsstätte (also die erzielten Einkünfte in den 5 Monaten in DE) können dann der deutschen Besteuerung unterliegen. Ob eine Betriebsstätte vorliegt richtet sich nach den Umständen, eine Betriebsstätte ist eine feste Einrichtung auf die der Unternehmer Zugriff hat. Wenn Sie also Remote tätig sind und dazu einen Ort haben, an dem Sie diese Tätigkeit regelmäßig ausüben, dann könnte das eine Betriebsstätte sein.

zu 2.)
Für Sie spielt es keine Rolle, dem Untermieter kann aber ein Bußgeld auferlegt werden, wenn er sich nicht anmeldet. Diese Formulierung wäre etwas merkwürdig, da ein Mietvertrag den Vermieter soundso von der Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten ausschließt. Wenn Sie also die gesamte Wohnung vermieten, ist dieser Passus unnötig.


Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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