Änderung Einkommenssteuerbescheid nach §173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO abgelehnt
vom 16.2.2019
50 €
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Eine Änderung des Steuerbescheids nach §173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist nur möglich soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen erst nachträglich bekannt werden.