Rechtsanwaltskanzlei Filler
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In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
Sie fragen nach den negativen Konsequenzen für den Fall, dass an Privatpersonen Rechnungen erstellt werden, die weder die Umsatz Identifikationsnummer noch eine fortlaufende Rechnungsnummer enthalten, nachdem zuvor steuerpflichtige Werkleistungen oder sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht wurden.
Hierbei führen Sie an, dass strafrechtlich beziehungsweise ordnungsrechtlich der Gesetzgeber bzw. das Ministerium ausdrücklich keine negativen Konsequenzen vorsieht.
Zivilrechtlich jedoch dürfte auch die Privatpersonen Anspruch auf eine ordnungsgemäß erstellte Rechnungen haben. Dazwischen den Beteiligten ein zivilrechtlicher Vertrag (Schuldverhältnis) besteht, handelt es sich bei der Verpflichtungen des Leistenden zur Abrechnung um eine aus § 242 BGB
hergeleitete zivilrechtliche Nebenpflicht. § 14 Abs. 2 UstG kommt mithin keine eigenständige, sondern nur eine deklaratorische Bedeutung zu. Somit könnte der Rechnungsempfänger den Aussteller gegebenenfalls im Klagewege verpflichten, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erstellen.
Hintergrund ist der, dass die von Ihnen genannte Vorschrift bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nichts in erster Linie dazu dient, sicherzustellen, dass Vorsteuerabzugsberechtigter und Aussteller der geschuldeten Steuer an Zahlen, sondern diese Vorschrift setzt in erster Linie Artikel 12 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung um:
Durch Artikel 12 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung (BGBl. I 2004 S. 1842
) wurde § 14 Abs. 2 UStG
neu gefasst. Durch Artikel 12 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung wurde in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG
eine neue Nummer 9 angefügt. Durch Artikel 12 Nr. 2 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung wurde § 14b Abs. 1 UStG
ein neuer Satz 5 angefügt. Die Änderungen sind gemäß Artikel 26 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung zum 1. August 2004 in Kraft getreten.
Daher muss gerade auch der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Private ein Interesse und den Anspruch darauf haben, dass eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt wird, um im Zweifelsfall die ordnungsgemäß Teil seines Auftrages und deren abgeleiteten Steuern nachweisen zu können.
Im übrigen dürfte es für das Finanzamt nur schwer nachvollziehbar sein, wenn seitens des Handwerkers behauptet wird, die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer und die Zuteilung einer fortlaufende Rechnungsnummer auf eine ohnehin zu erstellende Rechnung würden zu erheblich mehr Arbeitsbelastung führen.
Ich hoffe, mit meinen Ausführungen eine hilfreiche Antwort gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 13.02.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ist meine Annahme richtig, dass die Pflicht des Handwerkers einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer, für den er eine Leistung erstellt hat, eine Rechnung zu erstellen, die unter anderem eine fortlaufende Numerierung und die Umsatzsteueridentifikationsnummer enthält, ebenfalls nur rein zivilrechtlicher Natur ist (würde der vorsteuerabzugsberechtigte Rechnungsempfänger ja eine Rechnung ohne fortlaufende Numerierung erhalten, koennte er ja keinen vorsteuerabzug geltend machen) und es bei Unterlassung einzelner Pflichtangaben keine ordnungsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen gibt. Ich kann zumindest aus den genannten BMF-Rundschreiben nicht anderes entnehmen
Zu Ihrer Nachfrage kann ich Ihnen mitteilen:
Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung oder zur rechtzeitigen Erteilung einer Rechnung ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG
eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 26a Abs. 2 UStG
mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Die Erteilung einer Rechnung, die nicht alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG
aufgeführten Pflichtangaben enthält, gilt nicht als Ordnungswidrigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Filler
Rechtsanwältin