Hinterlegungsanweisung (1) Der Notar wird von den Beteiligten angewiesen, den Hinterlegungsbetrag zuzüglich angefallener Zinsen sowie abzüglich Bankgebühren und einbehaltener Steuern an die Verkäuferin auszuzahlen auf deren Kontoverbindung bei der XXXXX (2) Auszahlungen soll der Notar veranlassen, sobald (a) für die Käufer eine erstrangige Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen oder deren Eintragung sichergestellt ist,(b) feststeht, dass öffentliche Vorkaufsrechte nicht bestehen oder auf deren Ausübung verzichtet worden ist, (c) bei den Notariatsakten eine Abschrift der Grenzniederschrift des beauftragten Vermessungsingenieurs vorliegt, und (d) der Treuhandauftrag eines kaufpreisfinanzierenden Kreditinstituts die Auszahlung zulässt. (3) Die Käufer tragen die Verantwortung dafür, dass das Kreditinstitut die Auszahlung neben den vorstehenden Voraussetzungen nur noch von der Sicherstellung der Eintragung des Finanzierungsgrundpfandrechts abhängig macht. § 6. ... Diese Verpflichtung gilt nicht für Zaunanlagen, die zum Zeitpunkt des Besitzübergangs möglicherweise noch auf dem Kaufgegenstand vorhanden sind. (3) Die Gefahren des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes, Nutzungen und Lasten, Steuern und öffentliche Abgaben sowie die Verkehrssicherungspflichten gehen am Übergabetag über auf die Käufer. § 7. ... Die Verkäuferin hat insbesondere dafür einzustehen, dass am Tage der Übergabe keinerlei Miet-, Pacht-, Nutzungsverhältnisse oder sonstige Rechte Dritter sowie Rückstände an Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben bestehen. (4) Auflagen des Bauaufsichtsamtes oder sonstiger Behörden sowie Eintragungen im Baulastenverzeichnis sind der Verkäuferin nicht bekannt.