Sehr geehrte Frau K.,
Zu Ihrer ersten Frage:
Zum Versorgungsausgleich können selbst-verständlich auch Vereinbarungen getroffen werden. Gerade in diesen Bereich besteht eine Vertragsfreiheit, das ist schon im Gesetz so vorgesehen. Es ist auch relativ häufig, dass anlässlich der bevorstehenden Scheidung Vereinbarungen getroffen werden. Oft empfinden Eheleute es nicht als gerecht die simple Halbteilung, wie vom Gesetz vorgesehen, vorzunehmen. Auch in Ihrem Fall in dem der eine Ehepartner eine Ausbildung betreibt während der andere verdient und die gemeinsame Lebensführung finanziert wird, wenn keine Kinder vorhanden sind, das häufiger als nicht angemessen empfunden. Eine solche Vereinbarung muss allerdings notariell beurkundet werden. Dabei können sie sich auf einen völligen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs einigen (das beschleunigt auch das Scheidungsverfahren) oder sie können nur bestimmte Anwartschaften oder Zeiträume zum Ausgleich bringen.
Staatsbürgerschaft
Bei der von Ihnen beschriebenen Ehedauer von sechs Jahren kommt der Verdacht einer Scheinehe sicher nicht mehr auf. Es gibt keine Bedenken, wenn Ihr Mann jetzt seinen Antrag stellt, ob die Voraussetzungen vorliegen, kann ich nicht beurteilen.
Jedenfalls hat das Stellen eines solchen Antrags keinen Einfluss auf die Scheidung und umgekehrt.
Konto
Es ist sinnvoller, bei tatsächlicher Trennung und getrennter Lebensführung auch die Konten getrennt zu halten. Das führt einfach zu weniger Konfliktpotenzial. Es ist einfach dann klar wer welches Geld zur Verfügung hat und wer was ausgeben darf.
Steuer
Das Finanzamt Verlangt von Ihnen ab dem auf die Trennung folgenden Kalenderjahr die getrennte Veranlagung. In dem Jahr, in dem sie sich trennen bleibt es bei der gemeinsamen Veranlagung. Wenn also die Trennung jetzt erfolgt, dann muss ab Januar die Steuerklasse geändert werden. Sie werden dann beide die Steuerklasse eins erhalten.
Sonst gilt, dass ein Wechsel auf die Steuerklasse vier praktisch identisch ist mit der Steuerklasse eins. Die Folge wäre, dass Ihr Mann mehr netto erhält und dadurch Sie natürlich weniger an Unterstützung abgeben können und müssen.
Wichtig ist zu verstehen, dass nicht erst ab der Scheidung die Steuerklasse geändert ist, sondern ab dem auf die Trennung folgenden Jahr.
Miete
Wenn der Mietvertrag von Ihnen gemeinsam unterzeichnet worden ist, dann kann er auch nur von Ihnen gemeinsam gekündigt werden. Wohnen Sie zur Zeit alleine in der Wohnung, dann ist es wohl auch angemessen, dass Sie die Kosten der Wohnung tragen. Sie müssen überlegen, ob Sie diese Wohnung halten können und wollen. Sollte das angesichts der Trennung nicht der Fall sein, dann müssen Sie sich zur gemeinsam Kündigung entschließen. Dann gilt es darauf zu achten, wer die Kaution damals bezahlt hat und auch zurückbekommt. Bleiben Sie in der Wohnung, dann sollten Sie mit dem Vermieter und Einverständnis Ihres Mannes versuchen zu erreichen, dass das Mietverhältnis mit Ihnen alleine fortgesetzt wird.