Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Das Rückforderungsrecht dürfte in diesem Fall leider Gottes nicht greifen. Gemäß Ziffer 2.1 des Vertrages greift das Recht dann, wenn der Sohn als Erwerber über das Grundstück selbst verfügt, d.h. wenn er es verkauft, verschenkt oder dergleichen. Das bedeutet, dass eine aktive Handlung des Sohnes im Sinne eines Vertrages nötig wäre um das Recht auszulösen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die ja im engeren Sinne ohne Zutun des Sohnes zustande kommen, fallen nicht darunter. Es wird deswegen in solchen Verträgen häufig auch ein Rückforderungsrecht für den Fall der Zwangsvollstreckung in das Haus oder der Insolvenz des Erwerbers vereinbart. Die Belastung mit Grundschulden ist ja ohnehin vom Rückforderungsrecht ausdrücklich ausgenommen.
Unabhängig von der Wirksamkeit des Rückforderungsrechtes dürfte sich eine Zwangsvollstreckung in das Haus so auch nicht vermeiden lassen. Richtig ist, dass wegen der Vormerkung Verfügungen über das Haus unwirksam sind, die NACH Eintragung der Vormerkung vorgenommen werden.
Aus genau diesem Grund wird wahrscheinlich die Bank aber einen sogenannten Rangrücktritt verlangt haben. D.h. Sie werden gegenüber der Bank bewilligt haben, dass die Grundschuld im Rang der Vormerkung vorgeht, auch wenn sie später eingetragen wurde. Aus diesem Grund wäre dann wahrscheinlich eine Zwangsversteigerung aus dieser Grundschuld auch weiter möglich. Genau kann man das aber erst nach Einsicht in das Grundbuch und in den vollständigen Übertragungsvertrag sagen.
Aus dem Grunde wäre es für Sie im Falle des Falles wahrscheinlich am klügsten den Kontakt zur Bank zu suchen und mit dieser zu vereinbaren, dass Sie die fälligen Darlehensbeträge zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung übernehmen, zum Beispiel gegen eine teilweise Abtretung der Grundschuld durch die Bank an Sie. So könnten Sie auch eine deutlich stärkere Stellung gegenüber dem Vorhaben des Sohnes erlangen. Anwaltliche Hilfe ist dabei dringend zu empfehlen.
Bei weiterem Bedarf an Beratung oder Vertretung in der Sache stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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Rechtsanwalt Lars Winkler
Sehr geehrter Herr Winkler,
vielen Dank für die Ausführungen. Mein Sohn habt genügend Vermögen und auch ein sehr hohes Einkommen ist es dann nicht doch eine aktive Handlung meines Sohnes, wenn er die Tilgung des Kredites "aktiv" stoppt, wodurch der Vorgang dann doch unter das Rückforderungsrecht fällt?
Was meinen Sie mit einer "teilweisen Abtretung der Grundschuld durch die Bank an uns". Dann müssten wir doch die 500 Euro im Monat Tilgungsleistung an die Bank zahlen, das Geld haben wir nicht. Oder können wir dann unseren Sohn verklagen, dass er uns die 500 Euro pro Monat erstattet?
Sehr geehrte Fragestellungen,
Zu Ihren Nachfragen Folgendes:
Mein Sohn habt genügend Vermögen und auch ein sehr hohes Einkommen ist es dann nicht doch eine aktive Handlung meines Sohnes, wenn er die Tilgung des Kredites "aktiv" stoppt, wodurch der Vorgang dann doch unter das Rückforderungsrecht fällt?
Da habe ich große Bauchschmerzen. Unter einer Verfügung versteht man ein Rechtsgeschäft, das ein Recht (wie hier das Grundstückseigentum) UNMITTELBAR ändert, überträgt, belastet und dergleichen. So sind auch die Beispiele im Vertrag zu sehen. Wenn der Sohn nun die Zahlungen einstellt, dann verfügt er eben nicht unmittelbar über das Eigentum am Haus. Es ist noch nicht einmal sicher, ob die Bank überhaupt die Zwangsversteigerung des Hauses betreibt. Genauso gut könnte sie in diesem Fall versuchen, eine Pfändung des hohen Einkommens des Sohnes oder seines sonstigen Vermögens zu versuchen, zum Beispiel weil das schneller oder billiger zu machen ist.
Insofern wird die Einstellung der Zahlungen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht als Verfügung angesehen werden. Entscheidend ist letztlich immer, wie die konkrete Vertragsklausel im Einzelfall durch ein Gericht ausgelegt wird. Angesichts des klaren Wortlauts habe ich da aber sehr wenig Hoffnung.
Was meinen Sie mit einer "teilweisen Abtretung der Grundschuld durch die Bank an uns". Dann müssten wir doch die 500 Euro im Monat Tilgungsleistung an die Bank zahlen, das Geld haben wir nicht. Oder können wir dann unseren Sohn verklagen, dass er uns die 500 Euro pro Monat erstattet?
Mit teilweiser Abtretung der Grundschuld meine ich, dass die Grundschuld für schon getilgte Teilbeträge des Kredites dann auch teilweise an Sie abgetreten würde.
Sie haben als Eigentümer des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks gemäß § 1142 BGB
das Recht, fällige Darlehensbeträge zwecks Abwendung der Zwangsversteigerung an die Bank selbst zu zahlen. Gemäß § 1143 BGB
geht die Forderung der Bank in dem Umfang, in dem Sie als Eigentümer gezahlt haben, dann auf Sie über. D.h. Sie könnten diese Beträge dann vom Sohn zurückverlangen, müssten das Geld aber zunächst einmal gegenüber der Bank vorstrecken.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
Zu meiner Antwort auf die Nachfrage ist noch eine Ergänzung fällig:
Sie haben natürlich recht, der Anspruch aus § 1142 BGB
würde nur greifen soweit Sie wieder Eigentümer der Immobilie sind. Sie haben aber aus einer anderen Norm heraus einen Regressanspruch gegen den Sohn, soweit Sie zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Kreditraten zahlen. Diese Norm ist § 268 BGB
. Wenn Sie nämlich Gefahr laufen, durch die Vollstreckung ein Recht zu verlieren, wie ich hier das Wohnrecht, dann dürfen Sie an die Bank zahlen und die entsprechenden Beträge vom Sohn als dem eigentlichen Schuldner wieder einfordern. Da hatte ich einfach etwas verwechselt...
Viele Grüße und ein schönes Wochenende