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Rückforderungsrecht bei Überlassungsvertrag

| 26. Mai 2020 14:53 |
Preis: 48,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben unserem Sohn unser Haus gegen die Zahlung von 120.000 € Überlassen. Im Gegenzug haben wir (mein Mann und ich) ein Lebenslanges Wohnrecht und unser Sohn darf das Haus nicht veräußern. Unser Sohn drängt uns trotzdem schon seit langem das Haus (unter Erhalt unseres Wohnrecht zu veräußern), dazu müssten wir notarielle von unserer Rückauflassungsvormerkung zurücktreten. Wir wollen aber das Haus nicht veräußern.
Unser Sohn hat allerdings um uns die 120.000 € auszuzahlen einen Kredit aufgenommen und eine Grundschuld im 1. Rang des Grundbuches eintragen lassen. Jetzt droht er damit, den Kredit nicht mehr zu bedienen, und damit das Haus einer Zwangsversteigerung durch die Bank zuzuführen. Ausser wir erlauben ihm den Verkauf des Hauses. Zum Glück haben wir ein Rückforderungsrecht im Notarvertrag (siehe unten Kapitel VII), können wir von diesem Gebrauch machen, wenn unser Sohn die Zahlung des Kredites einstellt und damit eine Zwangsversteigerung verhindern?

VII. Rückforderungsrecht
1. Der Erwerber verpflichtet sich, nicht ohne Zustimmung des Veräußerers über
das Vertragsobjekt zu verfügen, dieses insbesondere nicht zu verkaufen, zu vertauschen, zu verschenken, oder sonst wie z. B. durch Vereinbarung von
Gütergemeinschaft zu veräußern. Die Belastung des Vertragsobjektes mit Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs ist hiervon ausdrücklich
nicht umfasst.
2. Der Veräußerer ist berechtigt, die Rückübereignung des Vertragsobjekts auf
sich zu verlangen, wenn
2.1. der Erwerber (oder dessen Erbe) ganz oder teilweise über das Vertragsobjekt ohne die nach vorstehendem Absatz 1 erforderliche Zustimmung verfügt,
2.2. der Erwerber vor dem Veräußerer verstirbt, ohne erbrechtlich geregelt zu haben, dass das Vertragsobjekt spätestens nach dem Ableben eines etwa überlebenden Ehegatten an einen oder mehrere Abkömmlinge des Erwerbers oder des Veräußerers fällt.
3. Die Rückforderungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung und muss dem Rückübereignungsverpflichteten innerhalb von zwölf Monaten ab Kenntnis des Rückforderungsberechtigten vom Eintritt des Rückforderungsgrundes in Form einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der notariellen Urkunde zugehen.
4. Das Recht, die Rückübertragung zu verlangen ist weder vererblich noch übertragbar. Der Rückübereignungsanspruch ist nur vererblich und übertragbar, wenn die Rückforderungserklärung bereits beurkundet wurde.
5. Für die Ausübung des Rückforderungsrechts wird vereinbart, dass das Rückforderungsrecht zu Lebzeiten beider Veräußerer nur von ihnen gemeinsam ausgeübt werden kann, wobei es im Belieben der Veräußerer steht, ob sie zur gesamten Hand, zu beliebigen Miteigentumsquoten oder zum Alleineigentum eines Veräußerers erwerben. Nach dem Tod des Erstversterbenden der Veräußerer steht das Rückforderungsrecht dem überlebenden hinsichtlich des gesamten Vertragsgegenstandes allein zu.
6. Zur Sicherung des vorstehend begründeten bedingten Übereignungsanspruchs des Veräußerers wird die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Veräußerers in das Grundbuch bewilligt, und zwar zugunsten der Veräußerer als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB , dem überlebenden von ihnen allein. Der Erwerber sowie der im Grundbuch eingetragene Eigentümer wird bevollmächtigt, die Löschung der Vormerkung nach dem Tod des Berechtigten unter Vorlage einer Sterbeurkunde zu bewilligen.
7. Im Falle der Rückforderung hat der Rückforderungsberechtigte dem Erwerber zu erstatten:
7.1. die aufgrund des heutigen Vertrages erbrachten einmaligen
Geldzahlungen des Erwerbers
7.2. die nachgewiesenen wertsteigernden Verwendungen des Erwerbers,
soweit eine Wertsteigerung noch besteht.
Eine Verzinsung oder Wertsicherung der vorstehenden Beträge wird nicht
vereinbart.
Im Streitfall wird der Erstattungsbetrag vom Gutachterausschuss beim Land
ratsamt Landsberg am Lech oder einem von diesem Gutachterausschuss zu
bestimmenden Sachverständigen als Schiedsgutachter nach sachverständigem Ermessen bestimmt; hierfür anfallende Kosten tragen die Beteiligten je zur
Hälfte.
Weitergehende Erstattungsansprüche bestehen nicht, insbesondere keine
Ansprüche auf Nutzungs-, Aufwendungs-, Verwendungs- oder Schadensersatz.
8. Alle Kosten und Steuern, die durch die Rückübertragung anfallen, trägt im Falle
des Absatz 2.2 (Vorversterben) der heutige Veräußerer, in allen anderen Fällen
der heutige Erwerber.
9. Für den Fall der Rückforderung des Vertragsobjekts bei Vorversterben des
Erwerbers erhält der Veräußerer hiermit unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und unwiderruflich auf den Tod des Erwerbers Vollmacht zur Abgabe und zum Empfang aller Erklärungen, die zur Rückübertragung des
Eigentums auf ihn selbst erforderlich sind.

26. Mai 2020 | 17:04

Antwort

von


(345)
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: https://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,


Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Das Rückforderungsrecht dürfte in diesem Fall leider Gottes nicht greifen. Gemäß Ziffer 2.1 des Vertrages greift das Recht dann, wenn der Sohn als Erwerber über das Grundstück selbst verfügt, d.h. wenn er es verkauft, verschenkt oder dergleichen. Das bedeutet, dass eine aktive Handlung des Sohnes im Sinne eines Vertrages nötig wäre um das Recht auszulösen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die ja im engeren Sinne ohne Zutun des Sohnes zustande kommen, fallen nicht darunter. Es wird deswegen in solchen Verträgen häufig auch ein Rückforderungsrecht für den Fall der Zwangsvollstreckung in das Haus oder der Insolvenz des Erwerbers vereinbart. Die Belastung mit Grundschulden ist ja ohnehin vom Rückforderungsrecht ausdrücklich ausgenommen.

Unabhängig von der Wirksamkeit des Rückforderungsrechtes dürfte sich eine Zwangsvollstreckung in das Haus so auch nicht vermeiden lassen. Richtig ist, dass wegen der Vormerkung Verfügungen über das Haus unwirksam sind, die NACH Eintragung der Vormerkung vorgenommen werden.

Aus genau diesem Grund wird wahrscheinlich die Bank aber einen sogenannten Rangrücktritt verlangt haben. D.h. Sie werden gegenüber der Bank bewilligt haben, dass die Grundschuld im Rang der Vormerkung vorgeht, auch wenn sie später eingetragen wurde. Aus diesem Grund wäre dann wahrscheinlich eine Zwangsversteigerung aus dieser Grundschuld auch weiter möglich. Genau kann man das aber erst nach Einsicht in das Grundbuch und in den vollständigen Übertragungsvertrag sagen.

Aus dem Grunde wäre es für Sie im Falle des Falles wahrscheinlich am klügsten den Kontakt zur Bank zu suchen und mit dieser zu vereinbaren, dass Sie die fälligen Darlehensbeträge zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung übernehmen, zum Beispiel gegen eine teilweise Abtretung der Grundschuld durch die Bank an Sie. So könnten Sie auch eine deutlich stärkere Stellung gegenüber dem Vorhaben des Sohnes erlangen. Anwaltliche Hilfe ist dabei dringend zu empfehlen.

Bei weiterem Bedarf an Beratung oder Vertretung in der Sache stehe ich gerne zur Verfügung.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Winkler

Rückfrage vom Fragesteller 2. Juni 2020 | 20:44

Sehr geehrter Herr Winkler,

vielen Dank für die Ausführungen. Mein Sohn habt genügend Vermögen und auch ein sehr hohes Einkommen ist es dann nicht doch eine aktive Handlung meines Sohnes, wenn er die Tilgung des Kredites "aktiv" stoppt, wodurch der Vorgang dann doch unter das Rückforderungsrecht fällt?

Was meinen Sie mit einer "teilweisen Abtretung der Grundschuld durch die Bank an uns". Dann müssten wir doch die 500 Euro im Monat Tilgungsleistung an die Bank zahlen, das Geld haben wir nicht. Oder können wir dann unseren Sohn verklagen, dass er uns die 500 Euro pro Monat erstattet?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Juni 2020 | 13:40

Sehr geehrte Fragestellungen,


Zu Ihren Nachfragen Folgendes:

Mein Sohn habt genügend Vermögen und auch ein sehr hohes Einkommen ist es dann nicht doch eine aktive Handlung meines Sohnes, wenn er die Tilgung des Kredites "aktiv" stoppt, wodurch der Vorgang dann doch unter das Rückforderungsrecht fällt?

Da habe ich große Bauchschmerzen. Unter einer Verfügung versteht man ein Rechtsgeschäft, das ein Recht (wie hier das Grundstückseigentum) UNMITTELBAR ändert, überträgt, belastet und dergleichen. So sind auch die Beispiele im Vertrag zu sehen. Wenn der Sohn nun die Zahlungen einstellt, dann verfügt er eben nicht unmittelbar über das Eigentum am Haus. Es ist noch nicht einmal sicher, ob die Bank überhaupt die Zwangsversteigerung des Hauses betreibt. Genauso gut könnte sie in diesem Fall versuchen, eine Pfändung des hohen Einkommens des Sohnes oder seines sonstigen Vermögens zu versuchen, zum Beispiel weil das schneller oder billiger zu machen ist.

Insofern wird die Einstellung der Zahlungen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht als Verfügung angesehen werden. Entscheidend ist letztlich immer, wie die konkrete Vertragsklausel im Einzelfall durch ein Gericht ausgelegt wird. Angesichts des klaren Wortlauts habe ich da aber sehr wenig Hoffnung.


Was meinen Sie mit einer "teilweisen Abtretung der Grundschuld durch die Bank an uns". Dann müssten wir doch die 500 Euro im Monat Tilgungsleistung an die Bank zahlen, das Geld haben wir nicht. Oder können wir dann unseren Sohn verklagen, dass er uns die 500 Euro pro Monat erstattet?

Mit teilweiser Abtretung der Grundschuld meine ich, dass die Grundschuld für schon getilgte Teilbeträge des Kredites dann auch teilweise an Sie abgetreten würde.

Sie haben als Eigentümer des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks gemäß § 1142 BGB das Recht, fällige Darlehensbeträge zwecks Abwendung der Zwangsversteigerung an die Bank selbst zu zahlen. Gemäß § 1143 BGB geht die Forderung der Bank in dem Umfang, in dem Sie als Eigentümer gezahlt haben, dann auf Sie über. D.h. Sie könnten diese Beträge dann vom Sohn zurückverlangen, müssten das Geld aber zunächst einmal gegenüber der Bank vorstrecken.


Mit freundlichen Grüßen,

Lars Winkler
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 5. Juni 2020 | 20:43

Sehr geehrte Fragestellerin,

Zu meiner Antwort auf die Nachfrage ist noch eine Ergänzung fällig:

Sie haben natürlich recht, der Anspruch aus § 1142 BGB würde nur greifen soweit Sie wieder Eigentümer der Immobilie sind. Sie haben aber aus einer anderen Norm heraus einen Regressanspruch gegen den Sohn, soweit Sie zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Kreditraten zahlen. Diese Norm ist § 268 BGB . Wenn Sie nämlich Gefahr laufen, durch die Vollstreckung ein Recht zu verlieren, wie ich hier das Wohnrecht, dann dürfen Sie an die Bank zahlen und die entsprechenden Beträge vom Sohn als dem eigentlichen Schuldner wieder einfordern. Da hatte ich einfach etwas verwechselt...

Viele Grüße und ein schönes Wochenende

Bewertung des Fragestellers 4. Juni 2020 | 18:41

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Bin sehr zufrieden, auch wenn ich mir bei der letzten Antwort nicht sicher bin. Er schreibt plötzlich ich wäre der Eigentümer.. Hier wäre die Möglichkeit einer kurzen z.B. auf 100 Zeichen begrenzten Dritten Nachfrage (die der Anwalt nicht beantworten muss) zur Beseitigung von möglichen Missverständnissen hilfreich.

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Bin sehr zufrieden, auch wenn ich mir bei der letzten Antwort nicht sicher bin. Er schreibt plötzlich ich wäre der Eigentümer.. Hier wäre die Möglichkeit einer kurzen z.B. auf 100 Zeichen begrenzten Dritten Nachfrage (die der Anwalt nicht beantworten muss) zur Beseitigung von möglichen Missverständnissen hilfreich.


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