Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch die verspätete oder nachträgliche Ausführung notwendiger Schönheitsreparaturen entstehen." Zudem findet sich im Vertrag eine Klausel, nach der ich anteilig die Kosten für die Schönheitsreparaturen durch einen Malerfachbetrieb tragen muss, wenn das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen endet (80 Prozent der Kosten, wenn die Renovierung länger als vier Jahre zurückliegt; für die Nassräume zudem 33 Prozent, wenn die Renovierung länger als 1 Jahr zurückliegt). ... Ich bin bisher davon ausgegangen, dass ich angesichts des BGH-Urteils weder vor Auszug renovieren muss noch anteilig Kosten zu tragen habe.