Sehr geehrter Ratsuchender,
die Klausel ist unwirksam.
Denn es ist gar nicht erkennbar, was auf Sie zukommen soll: Sollen Sie die Arbeiten durchführen, oder auch die Materialkosten tragen?
Allein wegen dieser möglichen Auslegung ist die Klausel unwirksam.
Zudem ist Instandhaltung im Außenbereich allein Vermietersache, so dass auch deshalb die Arbeiten im gesamten Außenbereich nicht von Ihnen, sondern vom Vermieter auf dessen Kosten durchzuführen sind.
Anders sieht es allerdings mit der Verpflichtung aus, den Vermieter über Schäden zu informieren.
Diese Pflicht haben Sie als Mieter auch ohne vertragliche Absprache nach § 536c BGB
, also schon gesetzlich und machen sich sogar schadenersatzpflichtig, wenn Sie einen Schaden nicht dem Vermieter melden. Daher sollte diese Mängelanzeige auch immer schriftlich erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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Diese Antwort ist vom 03.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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03.11.2018
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18:29
Antwort
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