Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der bisherige Eigentümer bzw. Vermieter des Hauses hat nach Ihrer Schilderung das bestehende Mietverhältnis mit den Mietern wegen Zahlungsrückstands fristlos, hilfsweise fristgerecht, zum 31.03.2022 gekündigt.
D.h., wenn das Haus verkauft wird, wird diese Kündigung nicht hinfällig.
Aufgrund der fristlosen Kündigung mit der Räumungsfrist zum 22.01.2022 müssen die Mieter das Mietobjekt räumen. Räumen die Mieter nicht, kann der Vermieter Räumungsklage erheben.
Sie müssten also zunächst in Erfahrung bringen, ob das Haus geräumt worden ist und, sollte das nicht der Fall sein, ob der Vermieter Räumungsklage erhoben hat. Danach richtet sich Ihr weiteres Vorgehen.
2.
Wenn Sie im Februar das Haus kaufen, rücken Sie, sobald Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, auf der Vermieterseite in das Mietverhältnis ein. Sie sind dann anstelle des bisherigen Vermieters neuer Vermieter des Hauses. Mithin können Sie sich auch auf die ausgesprochene Kündigung wegen Zahlungsrückstands berufen.
3.
Eine Besonderheit wird zu beachten sein: Wenn die Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage den Mietrückstand begleichen, wird das Mietverhältnis fortgesetzt. Zwar müssen die Mieter dann die Kosten der Kündigung und des Räumungsprozesses tragen, allerdings dürfen sie in der Wohnung verbleiben.
Sie haben dann nur die Möglichkeit, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
24. Januar 2022
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15:36
Antwort
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