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Schimmel an Fenster + Badewanne

| 7. Januar 2010 20:04 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Am Badezimmerfenster ist im Laufe von 8 Jahren die Farbe abgeblättert und das Holz wurde durchnässt - und hat durchgehend schwarzen Schimmel - für mich war dies nicht wichtig und wurde nicht als Mangel an den Vermieter gemeldet. Auch die Silikonabdichtungen an der Badewanne wurden von mir als schlechtes Silikon und nicht als Schimmel erkannt und somit auch nicht gemeldet.
Die Eigentumsverhältnisse haben sich durch Tod des Vermieters und Erbe des Sohnes geändert.
Die Wohnung ist durch mich gekündigt und der jetzige Vermieter hat sich die Wohnung angesehen und auch das Fenster gesehen - er hatte bisher kein Interesse die Wohnung genau anzusehen.
Er droht mir nun mit Kostenbeteiligung am Fenster, da ich ihn vorher nicht informiert habe.
Was mit seinem Vater abgemacht wurde, der von dem Fenster wusste und diese irgendwann wechseln wollte, ist für ihn nicht von Bestand.
Auch bei der Badewanne wurde mir eine Kostenbeteiligung angedroht.

Muss ich mich tatsächlich an den Kosten beteiligen ?
Gibt es hierzu Gerichtsurteile ?

Vielen Dank für ihre Antwort

7. Januar 2010 | 20:31

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Zunächst möchte ich voranstellen, dass der Mieter gemäß § 536c BGB verpflichtet ist, während der Mietzeit auftretende Mängel unverzüglich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen.

Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Dies betrifft vornehmlich die Fenster. Bei den Silikonfugen um die Badewanne gehört dies zum Verschleiß und unterfällt den vertraglichen Regelungen zu den Schönheitsreparaturen.

Auch das Erneuern von Fensterlackierungen gehört regelmäßig zu den Schönheitsreparaturen, soweit diese wirksam auf den Mieter übertragen wurden.

Wenn nun die Fenster derart beeinträchtigt sind, dass durch aufsteigende Feuchtigkeit sich Schimmel bildet und damit die Fenstersubstanz gefährdet, stellt dies einen meldepflichtigen Mangel dar.

Dabei ist es unerheblich, ob der Mangel den Mieter beeinträchtigt oder nicht. Die Meldepflicht besteht schon bei einer schlichtweg objektiven Gefährdung der Mietsache.

Insofern kann mangels unterlassener Anzeige der Vermieter Schadensersatz für die Fenster verlangen. Hinsichtlich den Silikonfugen muss nach der Schönheitsreparaturklausel geschaut werden, ob diese wirksam ist.

Wenn Sie den Mangel gegenüber dem (ehemaligen) Eigentümer/Vermieter angezeigt haben und sich darauf geeinigt haben es in dem Zustand wie es war zu belassen bzw. zu einem späteren Zeitpunkt zu wechseln, so tragen Sie im Zweifel, sofern ein Streit entsteht, dafür die gesetzliche Beweislast.

Insofern müssen Sie die entsprechende Absprache nachhaltig beweisen und etwaige schriftliche Erklärungen oder Zeugen dafür aufbringen.

Gelingt Ihnen dieser Beweis nicht, so kann eine Schadensersatzpflicht im Zweifel für das Fenster in Betracht kommen. Die folgt aus § 536c BGB .

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben einen ersten rechtlichen Überblick in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Bewertung des Fragestellers 17. Januar 2010 | 20:00

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Stellungnahme vom Anwalt:

Erneut eine fragwürdige Berwertung, ...

manche Leute verwechselt das Weiterhelfen regelmäßig gern mit der Rechtslage, obwohl damit der auskunftstechnische Teil gemeint ist, denn die Rechtslage ist vorliegend eindeutig.

Die bemängelte Ausführlichkeit ist ebensowenig nachvollziehbar, wenngleich der gebotene Einsatz und die Fragen eine ausführlichere Beantwortung bei einer klaren Rechtslage kaum zulassen.

Insoweit ist es auch unverständlich, sofern im Zweifel die Ausführlichkeit tatsächlich nachbesserungsfähig wäre, warum der/die Fragesteller/in nicht die Nachfrageoption genutzt hat, um weitere bzw. detailliertere Auskünfte zu verlangen.

MFG
RA Lembcke

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