Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich voranstellen, dass der Mieter gemäß § 536c BGB verpflichtet ist, während der Mietzeit auftretende Mängel unverzüglich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen.
Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Dies betrifft vornehmlich die Fenster. Bei den Silikonfugen um die Badewanne gehört dies zum Verschleiß und unterfällt den vertraglichen Regelungen zu den Schönheitsreparaturen.
Auch das Erneuern von Fensterlackierungen gehört regelmäßig zu den Schönheitsreparaturen, soweit diese wirksam auf den Mieter übertragen wurden.
Wenn nun die Fenster derart beeinträchtigt sind, dass durch aufsteigende Feuchtigkeit sich Schimmel bildet und damit die Fenstersubstanz gefährdet, stellt dies einen meldepflichtigen Mangel dar.
Dabei ist es unerheblich, ob der Mangel den Mieter beeinträchtigt oder nicht. Die Meldepflicht besteht schon bei einer schlichtweg objektiven Gefährdung der Mietsache.
Insofern kann mangels unterlassener Anzeige der Vermieter Schadensersatz für die Fenster verlangen. Hinsichtlich den Silikonfugen muss nach der Schönheitsreparaturklausel geschaut werden, ob diese wirksam ist.
Wenn Sie den Mangel gegenüber dem (ehemaligen) Eigentümer/Vermieter angezeigt haben und sich darauf geeinigt haben es in dem Zustand wie es war zu belassen bzw. zu einem späteren Zeitpunkt zu wechseln, so tragen Sie im Zweifel, sofern ein Streit entsteht, dafür die gesetzliche Beweislast.
Insofern müssen Sie die entsprechende Absprache nachhaltig beweisen und etwaige schriftliche Erklärungen oder Zeugen dafür aufbringen.
Gelingt Ihnen dieser Beweis nicht, so kann eine Schadensersatzpflicht im Zweifel für das Fenster in Betracht kommen. Die folgt aus § 536c BGB.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben einen ersten rechtlichen Überblick in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.