Renovierungspflicht bei Auszug (BGH-Urteil Az VIII ZR 361/03)
vom 29.10.2008
25 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwältin Gabriele Haeske / Wallenhorst
Hier die Details: -Mietbeginn: 01.07.2003 -Kündigung fristgerecht zum 31.01.2009 -Mietvertrag: Formularmietvertrag "Haus & Grund Düsseldorf und Umgebung, Ausgabe 2003" -Bei Übernahme der Wohnung waren Böden und Türen frisch renoviert, die Wände waren aber vom Vormieter alt tapeziert und alt gestrichen. ... Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen in den Mieträumen unter Einschluss vorhandener Balkone, Loggien u.ä., Keller und Garagen fachmännisch auszuführen bzw. ausführen zu lassen. (...) ... Oder müssen wir auf Grundlage des Mietvertrags die Wohnung so übergeben, wie wir sie übernommen haben?