Sehr geehrter Fragesteller,
auch wenn Sie die Vereinbarung nicht Mietvertrag, sondern Sondernutzungsvereinbarung nennen, ist sie rechtlich als Mietvertrag zu qualifizieren.
Die Vereinbarung anders zu nennen, schützt sie nicht davor, dass der Mieter eventuell nicht zahlt.
Dann sollten Sie gegebenenfalls überlegen, ob Sie überhaupt mit ihm kontrahieren wollen.
Bei zweimaliger Nichtzahlung gerät der Mieter automatisch in Verzug und Sie sind zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Allerdings sind Sie nicht dazu berechtigt, Schlösser auszuwechseln. Für eine Räumung, bzw. dem gleichzusetzen, einer Vorenthaltung der Nutzung benötigen Sie einen Räumungstitetl. Diesen erhalten Sie nur per Gericht.
Alles in allem bleibt also zu überlegen, ob Sie dieses Risiko eingehen wollen.
Nichts einzuwenden wäre, wenn der Mieter Ihnen Vorkasse für die Zeit der Nutzung zahlen würde.
Dies erscheint angesichts der begrenzten Dauer eine Möglichkeit zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt, Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Antwort. Erlauben Sie mir bitte noch eine Nachfrage:
Ihrer meinung nach ist diese Vereinbarung ist rechtlich wie ein Mietvertrag.
Aber: Wenn der Mieter nach Punkt 2 akzeptierte, dass ich nach dem Vertragsende über die Garage verfügen kann, dann kann ich doch dementsprechend d.h. vereinbarungsgemäß nach diesem Termin über die Garage verfügen, d.h. Schloss austauschen, ohne Räumungsklage, oder nicht? (Stichwort: Vertragsfreiheit).
Bitte beachten Sie noch, dass ein befristeter Mietvertrag begründet werden muss. In Ihrem Fall ist es ja wohl so, dass Sie nach Zeitablauf die Garage wieder selbst nutzen wollen. Das ist der dann der gesetzlich zulässige Grund der Eigennutzung.
Wie Sie sagen, können Sie danach auch wieder frei über die Garage verfügen, also Schloss austauschen beispielsweise.