Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Nach den von Ihnen mitgeteilten Abschnitten des Mietvertrages gehe ich davon aus, dass diese entsprechenden Klauseln unwirksam sind. So deutet bereits der Satz „ Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ darauf hin, dass eine pauschale Abwälzung auf den Mieter stattfindet, was die Klausel unwirksam macht.
Auch wenn die Klauseln wirksam sein sollten, beispielsweise durch Öffnungsklauseln im weiteren Verlauf des Mietvertrages, so wäre doch das Tapezieren und Streichen bereits nach dem Mietvertrag nicht von Ihnen zu tätigen, sondern vom neuen Mieter bei dessen Einzug. Es bestand also für Ihren Vermieter keine Veranlassung, Ihnen diese Kosten in Rechnung zu stellen.
Auch gehören nach der Rechtsprechung Dübellöcher zum normalen Gebrauch und müssen nicht unkenntlich verschlossen werden. Entsprechende Klauseln sind nach einer (etwas älteren) Entscheidung des Bundesgerichtshofs unwirksam (Urteil vom 20.1.1993, Az.: VIII ZR 10/92
).
Ich sehe also nach den mir vorliegenden Informationen keine Berechtigung des Vermieters, Ihnen die Mietkaution vorzuenthalten. Sie sollten hiergegen schriftlich Widerspruch einlegen und dem Vermieter eine Frist zur Zahlung der gesamten Kaution (inklusive Zinsen für die Dauer der Mietzeit!) setzen. Sollte der Vermieter darauf nicht reagieren oder eine Zahlung verweigern, sollten Sie sich mittels eines Anwaltes rechtliche Hilfe suchen und notfalls die Rückzahlung einklagen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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Diese Antwort ist vom 13.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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