Vereinbart wurde auch, daß neben dem vereinbarten Mietzins auf die Dauer des Mietverhältnisses noch folgende Kosten zu tragen sind: sämtliche ordentlichen und außerordentlichen öffentlichen Abgaben und Lasten einschließlich Grund- und Gebäudesteuer, die Kosten für Wasser, Abwasser, Heizung, Strom, Müllabfuhr, Straßen- und Schornsteinreinigung, Gebühren für Kabel, Radio und Fernsehen, sowie die Kosten für die Gebäudeversicherung einschließlich etwaiger Haftpflicht- und Inhaltsversicherungen. Diesbezüglich sollten die Kosten, für welche der Mieter nicht unmittelbar aufkommt, ihm nach Anfall in Rechnung gestellt werden und sie seien dann zusammen mit der nächsten Mietzinszahlung zu begleichen. Auch die Unterhaltung des Objektes hat der Mieter auf eigene Kosten durchzuführen (Erhaltungs- Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen).