Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es so, dass Ihnen die Platte zur Nutzung während es Mietverhältnisses überlassen worden ist. Zunächst gilt ohnehin, dass Sie gemäß § 538 BGB
Veränderungen und Verschlechterung der Sache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Sache entstanden sind, nicht zu vertreten haben.
Das heißt, wenn die Beschädigungen an der Platte im Rahmen des gewöhnlichen und üblichen Umgangs in der Küche entstanden sind, dann haben Sie diese nicht zu vertreten und die Kosten dürften nicht durch Vermieter auf Sie umgelegt werden.
Selbst wenn es sich um Beschädigungen und Verschlechterungen handelt, die durch einen über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Verschleiß verursacht worden sind, dann könnten Sie zwar unter Umständen zum Schadenersatz dem Grunde nach verpflichtet werden. Dieser könnte im Rahmen der Abrechnung der Nebenkosten und Kaution Berücksichtigung finden.
Jedoch ist auch hier zwingend zu beachten, dass der Vermieter nicht einfach eine nagelneue und teurere Küchenplatte anschaffen kann, um sich auf diese Weise an Ihnen und den Gebrauch durch Sie zu bereichern. Hier muss ein so genannter Abzug neu für alt vorgenommen werden. Sie können allenfalls zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet sein, der durch die Beschädigung der alten Platte entstanden ist. War diese kaum etwas wert, weil sie beispielsweise, wie Sie sagen, nur 120,00 Euro wert war, dann kann der durch Sie zu tragende Schaden lediglich auf 120,00 Euro ausfallen, keinesfalls jedoch auf 2.000,00 Euro.
Diese rechtliche Lage würde ich dem Vermieter mitteilen und um Auszahlung der übrigen Kaution und Berücksichtigung bei der Nebenkostenabrechnung bitten.
Sollte der Herr nicht reagieren, dann kann ich Ihnen gerne anbieten, Sie in der Sache außergerichtlichen zu vertreten, wenn Sie Bedarf haben und mich direkt kontaktieren möchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Anwalt,
vielen Dank für Ihre rasche und ausführliche Antwort.
Wir haben tatsächlich noch eine Rückfrage:
Sollte es auf den "Alt gegen Neu" hinauslaufen, wie müssten wir da genau vorgehen?
Sollte noch Platz für eine weitere Frage sein:
Aus unserer Unwissenheit wurde bei der Übergabe der Mangel mittels "Schramme auf Arbeitsplatte (Schnitt)" und der Bemerkung "Haftpflicht" im Übergabeprotokoll aufgenommen.
Kann diese Bemerkung uns hierbei noch Problem verursachen?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Entschuldigen Sie, dass ich diese nicht gleich gesehen habe.
Das weitere Vorgehen wäre, den Vermieter anzuschreiben und ihm diese Sach- und Rechtslage zu erläutern sowie ihn zu Berichtigung der Forderung auffordern.
Ja, unproblematisch ist das Übergabeprotokoll nicht. Der Vermieter konnte sich versuchen darauf zu berufen, dass Sie sich verpflichtet haben, den Schaden bei Ihrer Haftpflicht geltend zu machen und es als Schuldanerkenntnis ansehen
Mit freundlichen Grüßen