Sehr geehrte Anwälte, im Gewerberrecht haben ja Mieter die Möglichkeit bei einer Räumungsklage diverse Einsprüche zu erheben, um die Sache zu verlängern Meines Wissens - und korrigieren sie mich, wenn ich falsch liege- muss sogar ein mündlicher Termin abgesetzt werden also Verhandlung bei Räumungsklagen, wenn der Mieter die Räumungsklage nicht akzeptiert Offenbar hat der Gesetzgeber zumindest die Vermieter von Wohnraum jetzt "erlöst" indem in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/940a.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 940a ZPO: Räumung von Wohnraum">§ 940a ZPO</a> ohne Sicherheitsleistung auch im Wege der schnellen einstweiligen Verfügung geräumt werden kann Das heißt offenbar das der Miete geräumt werden kann, wenn er die Sicherungsleistung nicht erbringt und in der Regel keine weiteren zeitverzögernden mündlichen Termine bei Gericht angesetzt werden Im Gewerberrcht scheint diese Vorschrift paradoxerweise nicht zu gelten, obwohl die verfassungsrechtlichen Schutzbedurfnisse hier viel niedriger sind. ... Immerhin gibt es den <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/721.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 721 ZPO: Räumungsfrist">§ 721 ZPO</a> nur für Wohnungen und nicht für Gewerbe, fallen daher im Zuge einer Räumungsklage bei Gewerbe einige Rechte des Mieters weg, etwa um ein Verfahren unnötig zu verlangen, also das der Mieter Einspruch oder anderes innerhslb einer Frist nach Zustellung einreichen kann ? Im Wohnraummietrecbt war es bisher jedenfalls so, dass der Mieter bspw die Miete auch bei der Verhandlung auf den Tisch legen kann und das Verfahren war erledigt Wie sieht das Gewerbe aus, was gilt da aufgrund meiner o.g Fragen, hat der Mieter hier die gleichen Rechte Dinge auch zu verzögern oder gibt es hier Auswege, etwa Urkundenprozess bzw. sind hier überhaupt im gleichen Maße Einsprüche und Verzögerungen aberkannt, so wie ehemals vor Einführung der Sicherungsleistung im Wohnraummietrecht ?