Der Mieter bzw. sein Anwalt antwortet,diese Klausel sei nach herrschender Rechtssprechung unwirksam. Paragraph 8 Schönheitsreparaturen/Bagatellschäden hat folgende Formulierung: 1.Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten.Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich... 2.Die Kosten der kleinen Instandhaltungen,die während der Mietdauer erforderlich werden,sind vom Mieter zu übernehmen,soweit die Schäden nicht vom Vermieter zu vertreten sind.Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleinerer Schäden bis zum Betrag von 100€ im Einzelfall an Teilen der Wohnung,die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind wie z.B.Hähne und Schalter für Wasser Gas und Elektrizität,Jalousien,Markisen,WC- und Badezimmereinrichtungen,Verschlußvorrichtungen für Fenster,Türen und Fensterläden,Heiz,Koch-und Kühleinrichtungen,Spiegel,Verglasungen,Beleuchtungskörper usw.Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8% der Jahresbrutookaltmiete. 3.