Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Den aktuell festgestellten Schimmelbefall sollten Sie umgehend dokumentieren und nachweisbar der Hausverwaltung und dem Vermieter melden.
Frage 1:
"Vermieter wollte eigentlich nur helfen (einer früher rein, einer früher raus) und soll jetzt hierfür Größenordnung 450€ bezahlen? Ist das rechtlich tatsächlich in Ordnung?"
Das würde ich nach Ihrer Schilderung rechtlich nicht so eindeutig sehen wie die Gegenseite.
Denn immerhin hatte der Ex-Mieter infolge der privaten Einigung mit dem Nachmieter überhaupt keinen Besitzwillen mehr an der Wohnung.
Er hat sich vielmehr darauf eingelassen, um den bis zum 31.05.14 laufenden Vertrag vorzeitig beenden zu können und ist aus diesem Grunde auch ausgezogen.
In diesem Fall ist ihm aber das Berufen auf § 537 II BGB
grundsätzlich verwehrt ( so auch OLG Düsseldorf, 26.02.2004 - I-10 U 103/03
).
Frage 2:
"Können nachträglich erkannte Mängel noch in Rechnung gestellt werden?".
Da hier kein Übergabeprotokoll besteht und die Übergabe offenbar in Dunkelheit vollzogen wurden, sind die nachträglich mit dem Neumieter protokollierten Mängel auch grundsätzlich ersatzfähig.
Hier kann sich auch zu Ungunsten des Vormieters auswirken, dass dieser die vorhandenen Mängel Ihnen nicht gem. § 536 c BGB
unverzüglich angezeigt hat, sondern Sie bei Tageslicht danach suchen mussten.
Bei der Geltendmachung müssen Sie die kurze Verjährungsfrist für derartige Mängel nach § 548 BGB
beachten.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 31.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre ausführliche und für mich klare Antwort.
Wie reagiere ich nun auf das Schreiben des Rechtsanwalts?
Dieser schreibt: ich bin in Verzug und zur Übernahme des getätigten hälftigen Mietzinses sowie seiner Kosten bis 03.06.14 verpflichtet?
Nachfrage 1:
"Wie reagiere ich nun auf das Schreiben des Rechtsanwalts?"
Indem Sie ihm den Inhalt der Antwort zu Frage 1 entgegenhalten.
Daran anschließen können Sie die Frage, worin der Kollege bei erstmaligen Anschreiben Ihrer Person die dann vorher stattgefundene verzugsbegründende Handlung erblickt.
Den Satz
"Den aktuell festgestellten Schimmelbefall sollten Sie umgehend dokumentieren und nachweisbar der Hausverwaltung und dem Vermieter melden."
ignorieren Sie bitte, da er mit der vorliegenden Kostellation nichts zu tun hat. Der ist versehentlich mit in das Antworttextfenster kopiert worden.