Sachverhalt, zumal erneut wie selbstverständlich darauf hingewiesen wurde, dass wir die Kosten des zerstörten, bzw. ganz oder teilweise zu erneuernden Fliesenbelages selbst zu tragen hätten. ... Bezüglich der Kosten gedenken wir uns hier auf § 14 Abs. 4 WEG zu berufen, und die Summe für den Belag von der Gemeinschaftskasse zu fordern Andernfalls würden wir ja doppelt zu Kasse gebeten, da wir anteilig ohnehin die Reparatur am Gemeinschaftseigentum des Balkons mit tragen müssen.