Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Zu Frage a) und b). Nach § 46 Abs. 1 WEG
ist die Anfechtungsklage einer oder mehrerer Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. B hätte sich ebenfalls als Antragsteller an dem Prozess beteiligen können.
Zu Frage c) Ohne das Urteil zu kennen ist die Frage nicht eindeutig zu beantworten. Grundsätzlich kann nur eine einheitliche Entscheidung ergehen. Werden einzelne WEG – Mitglieder nicht verklagt, so sind diese gemäß § 48 Abs. 1 WEG
beizuladen.
Zu d) Hier sehe ich ohne weitere Sachverhaltsangaben keine Möglichkeit.
Zu c) Grundsätzlich wird das Hausgeld für die Kosten der Verwaltung, sowie die Instandhaltungen erhoben. Prozesskosten fallen nicht hierunter.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Leider helfen mir die Antworten nicht, ich bin so klug, wie vorher. Es geht mir, losgelöst von einem konkreten Einzelfall, allein um folgende „prozesstechnische" Kernfragen.
a)
Wie kann ein Miteigentümer der in der Eigentümerversammlung für einen Antrag gestimmt hat, der von der Mehrheit der Eigentümer abgelehnt wird, vermeiden, vom Antragsteller zusammen mit den ablehnenden Eigentümern im Rahmen einer Anfechtungsklage verklagt zu werden? (Würde es genügen, seine Zustimmung namentlich protokollieren zu lassen, hätte er seinerseits gegen den Beschluss klagen MÜSSEN oder was hätte er sonst tun können?)
b)
Nachdem er verklagt worden ist: Kann er durch irgendwelche Erklärungen, Handlungen seine Prozesskosten minimieren? Er vertritt ja die gleiche Rechtsauffassung wie der Kläger.
c)
Nachdem er zusammen mit den Anderen verurteilt worden ist: Wie ist die Rechtslage, falls die anderen Eigentümer in die nächste Instanz gehen, er aber das Urteil anerkennen will? Sind in der nächsten Instanz nur noch die beteiligt, die das Urteil nicht anerkennen? Verklagt worden sind ja die einzelnen Miteigentümer, nicht die Gemeinschaft insgesamt.
Ich denke, dass diese Fragen losgelöst von einem konkreten Einzelfall beantwortet werden können.
Ein konkreter Fall wurde in der Frage bewußt nicht genannt, da es nicht um eine rechtliche Bewertung des Sachverhalts sondern um reine Verfahrensfragen geht. Vielleicht war das das Missverständnis.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu Ihren Nachfragen wie folgt Stellung:
Zunächst tut es mir leid, dass Sie nicht die gewünschte Information erhalten haben, gebe aber zu Bedenken, dass dieses Portal nur eine erste Einschätzung eines Sachverhalts liefern und keine Einzelfallberatung ersetzen kann.
Zu a) Meiner Meinung nach wäre es am sinnvollsten, wenn B sich ebenfalls als Antragsteller an dem Prozess beteiligen sollten, dies habe ich bereits mitgeteilt.
Zu b) Nach Klageerhebung könnte die Klage gegenüber B zurückgenommen werden, was letztlich zu Kosten zu Lasten des A führen würde. Ohne den Klageantrag zu kennen, kann ich leider keine weiteren Informationen geben. Generell ist es so, dass bei einem sofortigen Anerkenntnis der Antragsteller die Kosten zu tragen hat, wenn hier der Antragsgegner keinen Anlass zur Klage gegeben hat.
c) Wenn B mit dem Urteil einverstanden ist, dann sollte er kein Verfahren in der nächsten Instanz anstrengen, sich daran nicht beteiligen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin