Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Klage innerhalb einer Eigentümergemeinschaft (WEG)

5. Januar 2011 04:11 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

In einer Eigentümerversammlung kommt es zu einem Streit über einen Antrag. In der Abstimmung ist A (Antragsteller) für den Antrag, ebenfalls B (Befürworter). E (Enthalter) ist bei der Sitzung abwesend und lässt sich nicht vertreten, seine Stimme wird als Enthaltung gewertet. C, D sowie F bis M (=Rest) sind gegen den Antrag. Damit ist der Antrag abgelehnt, das Ergebnis wird nur zahlenmäßig, nicht namentlich festgehalten.

Es kommt zu einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss.

Der Antragsteller (A) klagt gegen den Rest (C, D, F bis M) sowie gegen B und E, obwohl B und E nicht gegen den Antrag gestimmt haben. B und E vertreten sich im Termin selbst, der Rest lässt sich gemeinsam durch einen Anwalt vertreten. A kommt mit seiner Klage durch.

a) Hätte B die Klage gegen seine Person vermeiden können, falls er seine
Zustimmung zum Antrag hätte namentlich protokollieren lassen bzw,
hätte er dies auf andere Weise vermeiden können?
b) Hätte B (entsprechend E), um nicht selbst verklagt zu werden,
seinerseits auch gegen den Beschluss Klage einreichen müssen oder
hätten B bzw. E, die A in der strittigen Sache zustimmen, auf andere
Weise vermeiden können, selbst verklagt zu werden?

c) Nehmen wir an, B und E akzeptieren das Urteil, der Rest (oder ein Teil
davon) jedoch nicht. Ist damit der Prozess zumindest für B und E
erledigt?
d) Nehmen wir zusätzlich an, das erstinstanzliche Urteil wäre nur ein
Teilurteil gewesen. B und E sind der Ansicht, dass A auch bei der
anderen noch zu entscheidenden Frage im Recht ist. Gibt es für sie
noch einen Weg, die Kosten, die im Schlussurteil verkündet werden,
für sich zu minimieren?
e) Wäre ein Beschluss, einen teil der Prozesskosten aus dem Hausgeld zu
begleichen, rechtens? Doch wohl eher nicht.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Zu Frage a) und b). Nach § 46 Abs. 1 WEG ist die Anfechtungsklage einer oder mehrerer Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. B hätte sich ebenfalls als Antragsteller an dem Prozess beteiligen können.

Zu Frage c) Ohne das Urteil zu kennen ist die Frage nicht eindeutig zu beantworten. Grundsätzlich kann nur eine einheitliche Entscheidung ergehen. Werden einzelne WEG – Mitglieder nicht verklagt, so sind diese gemäß § 48 Abs. 1 WEG beizuladen.

Zu d) Hier sehe ich ohne weitere Sachverhaltsangaben keine Möglichkeit.

Zu c) Grundsätzlich wird das Hausgeld für die Kosten der Verwaltung, sowie die Instandhaltungen erhoben. Prozesskosten fallen nicht hierunter.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 8. Januar 2011 | 09:29

Leider helfen mir die Antworten nicht, ich bin so klug, wie vorher. Es geht mir, losgelöst von einem konkreten Einzelfall, allein um folgende „prozesstechnische" Kernfragen.

a)
Wie kann ein Miteigentümer der in der Eigentümerversammlung für einen Antrag gestimmt hat, der von der Mehrheit der Eigentümer abgelehnt wird, vermeiden, vom Antragsteller zusammen mit den ablehnenden Eigentümern im Rahmen einer Anfechtungsklage verklagt zu werden? (Würde es genügen, seine Zustimmung namentlich protokollieren zu lassen, hätte er seinerseits gegen den Beschluss klagen MÜSSEN oder was hätte er sonst tun können?)

b)
Nachdem er verklagt worden ist: Kann er durch irgendwelche Erklärungen, Handlungen seine Prozesskosten minimieren? Er vertritt ja die gleiche Rechtsauffassung wie der Kläger.

c)
Nachdem er zusammen mit den Anderen verurteilt worden ist: Wie ist die Rechtslage, falls die anderen Eigentümer in die nächste Instanz gehen, er aber das Urteil anerkennen will? Sind in der nächsten Instanz nur noch die beteiligt, die das Urteil nicht anerkennen? Verklagt worden sind ja die einzelnen Miteigentümer, nicht die Gemeinschaft insgesamt.

Ich denke, dass diese Fragen losgelöst von einem konkreten Einzelfall beantwortet werden können.
Ein konkreter Fall wurde in der Frage bewußt nicht genannt, da es nicht um eine rechtliche Bewertung des Sachverhalts sondern um reine Verfahrensfragen geht. Vielleicht war das das Missverständnis.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Januar 2011 | 08:18

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu Ihren Nachfragen wie folgt Stellung:

Zunächst tut es mir leid, dass Sie nicht die gewünschte Information erhalten haben, gebe aber zu Bedenken, dass dieses Portal nur eine erste Einschätzung eines Sachverhalts liefern und keine Einzelfallberatung ersetzen kann.
Zu a) Meiner Meinung nach wäre es am sinnvollsten, wenn B sich ebenfalls als Antragsteller an dem Prozess beteiligen sollten, dies habe ich bereits mitgeteilt.

Zu b) Nach Klageerhebung könnte die Klage gegenüber B zurückgenommen werden, was letztlich zu Kosten zu Lasten des A führen würde. Ohne den Klageantrag zu kennen, kann ich leider keine weiteren Informationen geben. Generell ist es so, dass bei einem sofortigen Anerkenntnis der Antragsteller die Kosten zu tragen hat, wenn hier der Antragsgegner keinen Anlass zur Klage gegeben hat.

c) Wenn B mit dem Urteil einverstanden ist, dann sollte er kein Verfahren in der nächsten Instanz anstrengen, sich daran nicht beteiligen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 29. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER