Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Der Vermieter hat ein Recht auf Zutritt zur Wohnung, um den vom Mieter angezeigten Mangel zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Rechtssprechung hat diesbezüglich mehrfach eine Duldungspflicht des Mieters angenommen.
Die tatsächliche Ausgestaltung sollte allerdings im Einvernehmen beider Parteien erfolgen. Dabei sind beide Interessen zu berücksichtigen. Sprechen dabei vorliegend keine gewichtigen Gründe gegen eine Durchführung am Wochenende können diese Arbeiten auch am Wochenende erfolgen. Nach Ihrer Schilderung spricht gegen eine Durchführung unter der Woche die Arbeitstätigkeit des Vermieters. Nach Ihrer Schilderung handelt es sich zudem nur um Kleinreparaturen. Daher sehe ich keine gewichtigen Gründe gegen eine Durchführung am Wochenende, auch wenn es sich dabei um die arbeitsfreie Zeit des Mieters handelt. Ggf. kann vorliegend die Durchführung für ein anderes Wochenende vereinbart werden, sollte das aktuelle nicht in Betracht kommen.
Für den Fall, dass die Durchführung insgesamt mangels Terminsfindung scheitert, kann sich der Mieter nicht mehr auf etwaige Mängelrechte berufen, denn er würde widersprüchlich handeln. Dem Vermieter steht es frei, in welcher Art er die Mängel beseitigt bzw. beseitigen lässt.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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