Durchführung der Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses 3.1 Fällige Schönheitsreparaturen Sind die gemäß Abschnitt XI (das ist wohl ein Tippfehler, da steht tatsächlich XI, nicht XII) Ziff. 3 der Allgemeinen Mietbedingungen durchzuführenden Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses fällig, so hat sie der Mieter gemäß Abschnitt XI Ziff. 3 der Allgemeinen Mietbedingungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. 3.2 Noch nicht fällige Schönheitsreparaturen Sind die gemäß Abschnitt XI Ziff. 3 der Allgemeinen Mietbedingungen durchzuführenden Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht fällig, ist der Mieter verpflichtet, die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgende Maßgabe (Quote): a)Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Nassräumen (Küchen, Bäder, Duschen) länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33% der Kosten, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 66%, bei mehr als drei Jahren 100%. b)… die Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten … c)… Fenster (innen), Türen, Heizkörper und Heizrohre … d)…Holzfußböden… Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Kostenvoranschlag des Vermieters anzugreifen, in dem er den Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebes beibringt.