Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Die Wohnung gehört zum höchstpersönlichen Lebensbereich und ist damit eine der rechtlich am besten geschützten Sphären. Dementsprechend wird sie auch durch den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs geschützt.
Ein Hausfriedensbruch liegt immer dann vor, wenn jemand ohne den Willen des Berechtigten (des Wohnungsinhabers, grdsl. nicht des Eigentümers) in eine Wohnung einsteigt, § 123 StGB
. Dies ist hier der Fall. Es ist auch kein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ersichtlich, der ein Betreten gestatten würde. Insbesondere das Vermieterpfandrecht gibt dem Vermieter kein Recht die Wohnung zu betreten. Allerdings liegt mit der Wegnahme des Instrumentes etc. wohl noch kein Diebstahl vor, da es zum Zeitpunkt der Entfernung aus der Wohnung an der Absicht gefehlt hat, die Sachen wie ein Eigentümer zu verwenden, § 242 StGB
.
Allerdings ist hier mittlerweile die Verfolgungsverjährung eingetreten, § 78 StGB
.
Die Gegenstände dürfen im Rahmen des Vermieterpfandrechts nicht aus der Wohnung entfernt werden. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 562 ff. BGB
. Eine "Wegnahme" im Sinne einer Inbesitznahme durch den Vermieter darf nur erfolgen, wenn der Mieter auszieht oder wenn es unumgänglich ist, zu verhindern, dass die Sachen vom Grundstück des Vermieters entfernt werden, § 562f BGB
.
Da die Wegnahme an sich schon nicht rechtmäßig war, kommt es nicht darauf an, ob das Instrument Ihnen oder Ihren Eltern gehört. Überdies läge hier wohl eine Überpfändung vor, wenn andere Gegenstände, die dem Betrag mehr entsprechen, hätten gepfändet werden können, § 803 ZPO
. Aber auch hierauf kommt es, wegen des grundsätzlichen Verbots der Wegnahme, nicht an.
Eine Verpflichtung des Gläubigers eine Forderungsaufstellung zu erbringen besteht grundsätzlich nicht. Der Vermieter hat Ihnen schon mitgeteilt, welche Forderungen er gegen Sie hat. Insofern sind seine Obliegenheiten erfüllt.
Die Schuld ist nicht verjährt. Durch die Ratenzahlungsvereinbarung sind Sie eine neue Verpflichtung eingegangen, die für jeden einzelnen Ratenbetrag eine neue Verjährung in Gang setzt.
Die Ratenzahlung wird von den meisten Gerichten wegen der Wertung des § 212 BGB
als Anerkenntnis gewertet. Natürlich ist bei entsprechendem Sachvortrag auch eine andere Wertung möglich. Dieser Sachvortrag wäre dann aber entsprechend zu beweisen, was im Allgemeinen schwierig sein wird.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Wasserverbrauch abzurechnen. So ist auch eine Abrechnung nach Köpfen oder nach Quadratmeter-Wohnfläche möglich. Bei Ihnen liegt ein nicht ganz gewöhnlicher Fall vor, da bei den anderen Parteien nach Verbrauch abgerechnet wird und Sie "den Rest" zu zahlen haben. Da allerdings auch hier eine genaue Berechnung des Verbrauchs möglich ist, sofern kein Schaden an der Leitung vorliegt, ist die Abrechnungsmethode meines Erachtens zulässig und würde wohl auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 19.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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was würden Sie mir als Ihre Klient nun raten? Mir fehlt etwas das Fazit bzw. eine Empfehlung welchen Punkt ich weiter verfolgen soll, welcher ungeeignet dafür ist?
Mir ist an einer schnellen Herausgabe gelegen, zumal ich meine Zahlungspflicht als erledigt sehe, da keine Forderung mehr offen ist. Daher kann ich auch die fehlende Pflicht für eine AUskunft nicht verstehen, der Gläubiger müsste mir doch beweisen, dass noch eine Forderung offen ist, oder?
Was meinen Sie mit Sachvortrag und wie würde ein solcher aussehen?
Bitte beziehen Sie die Empfehlung auch auf eine weitere Zusammenarbeit mit Ihnen als Antwalt, wenn sie eine solche für ratsam erachten.
Sehr geehrter Fragesteller,
da ich nach Ihrer Schilderung davon ausgehe, dass der Vermieter kein Recht zum Besitz des Instruments hat, sollten Sie bzw. Ihre Eltern das Instrument unter Hinweis hierauf herausverlangen. Auch sollte hier deutlich gemacht werden, dass Sie hier von einer Begleichung der Gesamtforderung ausgehen, so dass allein aus diesem Grund eine Herausgabe erfolgen müsste.
Natürlich müsste Ihr Vermieter bei einem gerichtlichen Vorgehen die genaue Höhe der Forderung nachweisen, im außergerichtlichen Bereich kann er dies aber verweigern. Notfalls müssten Sie selbst die Herausgabe des Instruments einklagen und auch hier wäre dann der Vermieter gezwungen, sein Recht zum Besitz nachzuweisen. Hierzu würde der Nachweis einer offenen Forderung gegen Sie notwendig. Allerdings müssten dann auch Sie genau nachweisen, welche Summe Sie bereits beglichen haben.
Ich rate Ihnen daher an, die Herausgabe des Instruments aus den in der ursprünglichen Antwort geschilderten Gründen schriftlich zu verlangen. Da davon auszugehen ist, dass sich der Vermieter bei einem Schreiben von Ihnen weiter weigern wird, sollten Sie bereits hier überlegen, einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen im außergerichtlichen Bereich zu beauftragen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen hier gerne zur Verfügung.
Ein weiteres Vorgehen bezüglich der Höhe der Nebenkosten erachte ich aufgrund des bisher geschilderten für weniger sinnvoll. Auch eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs ist aufgrund der Verjährungsvorschriften nicht als sinnvoll anzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)