Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.
1.) Ob und in welchem Umfang Sie als Mieter wegen eines Mangels der Wohnung die Miete mindern können, richtet sich ausschließlich nach § 536c BGB
. Eine Mietminderung kann danach grundsätzlich auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige geltend gemacht werden.
2.) Die Höhe der Mietminderung wird nach dem Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung ermittelt. Je größer diese Beeinträchtigung ausfällt, desto höher ist die Mietminderung. Genaue Zahlen erfordern exakte Kenntnisse der räumlichen Einzelheiten. Bei einem starken Schimmelbefall, der zur objektiven Unbrauchbarkeit des Badezimmers führt, dürfte jedoch von mindestens 30 % der Bruttomonatsmiete auszugehen sein. Daneben erscheint die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an einem Teil der Miete möglich.
3.) Schadensersatz für den Teppich gegenüber dem beauftragten Unternehmen können Sie allenfalls dann einfordern, wenn der Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung möglich ist. Es ist anzunehmen, dass eine Abdeckung des Teppichs den Schadenseintritt verhindert hätte. Diesbezüglich könnte Sie ein ggf. bis zum Anspruchsausschluss gehendes Mitverschulden treffen. Für etwaige Absprachen zu besonderer Vorsicht zwischen Ihnen und Mitarbeitern des beauftragten Unternehmens sind Sie darlegungs- und beweisbelastet. Ein Anspruch erscheint aufgrund der mitgeteilten Angaben auch gegenüber dem Vermieter nicht Erfolg versprechend durchsetzbar.
4.) Unter Reparaturen versteht man alles Arten von Instandsetzungen, d.h. die Schadensbeseitigung durch Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes. Sind daher Gegenstände nicht mehr gebrauchstauglich oder geht von Ihnen eine latente Gesundheitsgefahr aus, liegen grundsätzlich Schäden vor, die eine Instandsetzung erforderlich machen.
5.) Sofern von den ausgesparten m² keine Gesundheitsgefahren ausgehen oder diese sonst wie schadhaft sind, dürfte sich hier kein weitergehender Anspruch ergeben.
6.) Zutreffen ist, dass der Vermieter die Miete nach einer Modernisierung erhöhen kann. Dafür gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
a)Der Vermieter erhöht die Miete nach dem Prinzip der Vergleichsmiete.
b)Der Vermieter erhöht die Miete, indem er die Modernisierungskosten auf die Miete umlegt. Dabei darf der Vermieter 11% des Modernisierungsaufwandes pro Jahr auf die Miete umlegen (§559 Abs. 1 BGB
).
Der Vermieter muss Modernisierungsmaßnahmen vorher ankündigen. Ihnen steht überdies in einem solchen Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen eine Einschätzung der Rechtslage ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
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