Paragraph 9a Erbbaurechtsgesetz
vom 23.6.2024
für 50 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg / Stuttgart
In Paragraph 9a des Erbbaurechtsgesetzes heißt es: 3Änderungen der Grundstückswertverhältnisse bleiben außer den in Satz 4 genannten Fällen außer Betracht. 4Im Einzelfall kann bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere 1.einer Änderung des Grundstückswerts infolge eigener zulässigerweise bewirkter Aufwendungen des Grundstückseigentümers oder 2.der Vorteile, welche eine Änderung des Grundstückswerts oder die ihr zugrunde liegenden Umstände für den Erbbauberechtigten mit sich bringen, ein über diese Grenze hinausgehender Erhöhungsanspruch billig sein In meinem Fall ist der Bodenrichtwert in den letzten 20 Jahren um 600 Prozent gestiegen (die Wertsteigerungsklausel gemäß Verbraucherpreisindex wurde dabei angewendet), so dass der Erbbauzins aktuell bei nur ca. 1% des Grundstückswertes liegt.