Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die genannten Vertragsklauseln halte ich in rechtlicher Hinsicht für bedenklich, einmal abgesehen von dem Umstand, daß der geänderte Vertrag für Sie erhebliche Nachteile bieten dürfte.
2.
Eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Vergütung ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht (mehr) gedeckt. D. h., will der Arbeitgeber die Vereinbarung bezüglich der Vergütung zum Nachteil des Arbeitnehmers ändern, bedarf es im Regelfall einer Änderungskündigung.
In der Klausel, das Unternehmen behalte sich vor, aus wirtschaftlichen, sachlichen oder/und sonstigen Gründen eine generelle Änderung der variablen Vergütungsregelung vorzunehmen, ist quasi die Genehmigung für den Arbeitgeber enthalten, nach Belieben die Vergütung herabzusetzen.
Das gilt ebenso für den Passus, aus der Tatsache der Gewährung einer variablen Vergütung und den damit verbundenen Regularien könne kein Besitzstandsrecht abgeleitet werden und das Unternehmen könne unter der Beachtung der durchschnittlichen Entwicklung der Gesamtjahresbezüge der letzten fünf Jahre auch eine Umstellung auf ausschließlich fixe Gehaltsbezüge vornehmen.
Hier wird das Institut der betrieblichen Übung ausgehebelt mit der Folge, daß der Arbeitgeber bezüglich der zu zahlenden Vergütung völlig freie Hand hätte, was deren Reduzierung angeht.
Auch hinsichtlich der Passage bezüglich einer Eigenkündigung habe ich erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit.
3.
Vor dem geschilderten Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der variable Anteil Ihrer Vergütung einen nicht unerheblichen Anteil ausmache, rate ich dringend davon ab, den vorgelegten Vertrag in dieser Form zu unterzeichnen.
Abgesehen von der Frage der Rechtmäßigkeit derartiger Klauseln könnten Sie Ihre Einkünfte für die Zukunft kaum mehr kalkulieren und Rechtsstreitigkeiten wären vorprogrammiert.
Sollte es Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber wegen der Vertragsunterzeichnung geben, rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: