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Variable Vergütung

| 19. Februar 2011 20:42 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Vertriebsmitarbeiter in einem recht großen mittelständischen Unternehmen uns soll einen neuen Bonusvertrag unterschreiben. Da der variable Anteil meiner Vergütung einen nicht unerheblichen Anteil ausmacht habe ich zu den nachfolgenden „Paragrafen" die Frage ob diese überhaupt rechtens sind:


Es besteht Einvernehmen darüber, dass

-Das Unternehmen sich vorbehält, aus wirtschaftlichen, sachlichen oder/und sonstigen Gründen eine generelle Änderung der variablen Vergütungsregelung vorzunehmen;

-Aus der Tatsache der Gewährung einer variablen Vergütung und den damit verbundenen Regularien kein Besitzstandsrecht abgeleitet werden und das Unternehmen unter der Beachtung der durchschnittlichen Entwicklung der Gesamtjahresbezüge der letzten fünf Jahre auch eine Umstellung auf ausschließlich fixe Gehaltsbezüge vornehmen kann;

Beendigung Anstellungsverhältnisses:

-Im Falle einer Eigenkündigung entfällt die Zahlung der garantierten variablen Beträge ab dem Zeitpunkt des Ausspruches der Eigenkündigung


Vielen Dank für ihre Rückmeldung bzw. Bewertung

19. Februar 2011 | 21:07

Antwort

von


(2320)
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50226 Frechen-Königsdorf
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die genannten Vertragsklauseln halte ich in rechtlicher Hinsicht für bedenklich, einmal abgesehen von dem Umstand, daß der geänderte Vertrag für Sie erhebliche Nachteile bieten dürfte.


2.

Eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Vergütung ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht (mehr) gedeckt. D. h., will der Arbeitgeber die Vereinbarung bezüglich der Vergütung zum Nachteil des Arbeitnehmers ändern, bedarf es im Regelfall einer Änderungskündigung.

In der Klausel, das Unternehmen behalte sich vor, aus wirtschaftlichen, sachlichen oder/und sonstigen Gründen eine generelle Änderung der variablen Vergütungsregelung vorzunehmen, ist quasi die Genehmigung für den Arbeitgeber enthalten, nach Belieben die Vergütung herabzusetzen.

Das gilt ebenso für den Passus, aus der Tatsache der Gewährung einer variablen Vergütung und den damit verbundenen Regularien könne kein Besitzstandsrecht abgeleitet werden und das Unternehmen könne unter der Beachtung der durchschnittlichen Entwicklung der Gesamtjahresbezüge der letzten fünf Jahre auch eine Umstellung auf ausschließlich fixe Gehaltsbezüge vornehmen.

Hier wird das Institut der betrieblichen Übung ausgehebelt mit der Folge, daß der Arbeitgeber bezüglich der zu zahlenden Vergütung völlig freie Hand hätte, was deren Reduzierung angeht.

Auch hinsichtlich der Passage bezüglich einer Eigenkündigung habe ich erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit.


3.

Vor dem geschilderten Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der variable Anteil Ihrer Vergütung einen nicht unerheblichen Anteil ausmache, rate ich dringend davon ab, den vorgelegten Vertrag in dieser Form zu unterzeichnen.

Abgesehen von der Frage der Rechtmäßigkeit derartiger Klauseln könnten Sie Ihre Einkünfte für die Zukunft kaum mehr kalkulieren und Rechtsstreitigkeiten wären vorprogrammiert.

Sollte es Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber wegen der Vertragsunterzeichnung geben, rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 19. Februar 2011 | 21:23

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