Guten Tag,
ich möchte vorab betonen, dass die Annahme dieser Anfrage keine Versicherung meinerseits darstellt, über die gleich folgende Beratung hinaus für Sie tätig zu werden. Derartige Vorgaben sind mit dem freien Beruf eines Anwaltes nicht vereinbar.
Sie haben mit der Buchung zum Mindestpreis eine Erstberatung gebucht, die ich nachstehend erteile. Über die Fortführung des Mandates entscheidet ich völlig eigenständig.
Nun zu Ihrer Frage:
Kann ich nach dieser langen Laufzeit noch auf Kaufvertragserfüllung pochen sodass der Computer nun nach Russland versendet werden müsste?
Diese Frage kann hier nicht abschließend beantwortet werden, weil dazu Kenntnis des zugrunde liegenden Vertrages erforderlich ist.
Grundsätzlich verjährt ein Erfüllungsanspruch aus einem Vertrag in der Regelfrist von 3 Jahren. Ob Sie vertraglich etwas anderes vereinbart haben, weiß ich nicht. Falls nicht, dürfte der Leistungsanspruch aus dem Vertrag noch geltend gemacht werden können.
Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die vorgenommene Änderung, satt Russland nunmehr USA, eine Vertragsänderung darstellt, die eine nochmalige Änderung ausschließt, der Vertrag also erschöpfend erfüllt wurde oder nicht.
Unabhängig davon wird allerdings zu prüfen sein, ob in der aktuellen politischen Lage überhaupt eine EDV-Anlage nach Russland ausgeführt werden darf. Wenn nicht, könnte eine Unmöglichkeit iSd § 275 BGB gegeben sein, die den Leistungsanspruch entfallen lassen würde.
Wenn Sie Interesse an einer weitergehenden Prüfung haben, sollten Sie eine Anfrage zu einem angemessenen Honorar erteilen sowie dem Anwalt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und eine gewisse Zeitspanne einplanen, in der die Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
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