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Kaufrecht nach fast 2 Jahren durchsetzen

16. April 2024 13:22 |
Preis: 30,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

Vorabanforderung:

Sie sollten sich gut im Kaufrecht/Internet recht auskennen, da ich davon ausgehe, dass es über DIESE Erstberatung hinaus weitere Leistungen abgefordert werden. Außerdem gut in Englisch sein, da es sein kann, dass ein späteres Schreiben in dieser Form vorliegen muss.
Durch Ihre Antwort versichern Sie mir, eine entsprechende Forderung an den deutschen Verkäufer zu richten. Die Kosten für dieses Schreiben sind hier bei der Antwort mit einzufügen. Besagtes Schreiben sollte diese Woche noch rausgehen.

• Kauf von einer Deutschen Firma im Januar 2022.
• Kaufvertrag von einer EDV Anlage (Server/Miner)
• Auf der Rechnung als Pos. 1 wird das Gerät selbst aufgeführt
• In Position 2 wird ein Versand nach Russland ins Rechenzentrum vereinbart

Wegen damaliger Nichtverfügbarkeit (Chip-Mangel etc.) verzögerte sich alles. Abschlußzahlung war der 02.09.2022. Vorab (30.07) gab es aber den Rechenzentrum-Vertrag der statts Russland nun in der USA lag. Dieser Vertrag wurde von mir auch unterschrieben. Für 2 Jahre. Laufzeit wäre bis Oktober 2024.
In den letzten Jahren gab es aber so viel Ausfälle und Probleme mit den Rechenzentrum, dass schon sehr viel Kommunikation mit dem Verkäufer stattgefunden hat. In vielen Gesprächen (auch schriftlich) hatte ich diesen Umstand mit den Abweichenden Rechenzentrum erwähnt und auch schon auf Kaufvertragserfüllung gefordert. Sprich: Umzug in das vereinbarte RZ. Bisher aber ohne Ziel bzw. Fristsetzung.
Mitunter hat mich das RZ in den USA wg. mein verschärften Ton einseitig gekündigt. Ca. 2-3 Monate Restlaufzeit.

Ihre Aufgabe als Anwalt wäre jetzt erstmal eine Ersteinschätzung auf den eingangs erwähnten Eckdaten. Kann ich nach dieser langen Laufzeit noch auf Kaufvertragserfüllung pochen sodass der Computer nun nach Russland versendet werden müsste?
Falls das positiv beantwortet werden kann wären die Kosten für ein einmaliges Schreiben an den deutschen Verkäufer zu benennen.

Vielen Dank für Ihre Mühen

16. April 2024 | 14:04

Antwort

von


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33609 Bielefeld
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Guten Tag,

ich möchte vorab betonen, dass die Annahme dieser Anfrage keine Versicherung meinerseits darstellt, über die gleich folgende Beratung hinaus für Sie tätig zu werden. Derartige Vorgaben sind mit dem freien Beruf eines Anwaltes nicht vereinbar.

Sie haben mit der Buchung zum Mindestpreis eine Erstberatung gebucht, die ich nachstehend erteile. Über die Fortführung des Mandates entscheidet ich völlig eigenständig.

Nun zu Ihrer Frage:
Kann ich nach dieser langen Laufzeit noch auf Kaufvertragserfüllung pochen sodass der Computer nun nach Russland versendet werden müsste?

Diese Frage kann hier nicht abschließend beantwortet werden, weil dazu Kenntnis des zugrunde liegenden Vertrages erforderlich ist.

Grundsätzlich verjährt ein Erfüllungsanspruch aus einem Vertrag in der Regelfrist von 3 Jahren. Ob Sie vertraglich etwas anderes vereinbart haben, weiß ich nicht. Falls nicht, dürfte der Leistungsanspruch aus dem Vertrag noch geltend gemacht werden können.

Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die vorgenommene Änderung, satt Russland nunmehr USA, eine Vertragsänderung darstellt, die eine nochmalige Änderung ausschließt, der Vertrag also erschöpfend erfüllt wurde oder nicht.

Unabhängig davon wird allerdings zu prüfen sein, ob in der aktuellen politischen Lage überhaupt eine EDV-Anlage nach Russland ausgeführt werden darf. Wenn nicht, könnte eine Unmöglichkeit iSd § 275 BGB gegeben sein, die den Leistungsanspruch entfallen lassen würde.

Wenn Sie Interesse an einer weitergehenden Prüfung haben, sollten Sie eine Anfrage zu einem angemessenen Honorar erteilen sowie dem Anwalt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und eine gewisse Zeitspanne einplanen, in der die Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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