Die gesetzlichen Verpflichtungen des Vermieters bei Mängeln der Mietsache im Übrigen bleiben hiervon unberührt. 1. a) Da die Kosten für die Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht in die Miete einkalkuliert sind, ist der Mieter ver- pflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen, falls diese nach dem Abnutzungsgrad der Mieträume erforderlich sind, fachgerecht auszuführen. b) Hierfür gelten im Allgemeinen folgende turnusgemäße Fristen: für Küchen/Bäder/Duschen: 5 Jahre; für Wohn-u. ... Dies bedeutet: - Liegen im Falle von Ziff.lb) die Schönheitsreparaturen der Wände und Decken für die Nassräume (Küchen, Bäder, Duschen) während der Mietzeit zum Beispiel länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1 /5, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 2/5, länger als 3 Jahre, 3/5, länger als 4 Jahre, 4/5 der hierfür ausgewiesenen Kosten. - Liegen im Falle von Ziff.lb) die letzten Schönheitsreparaturen für die Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen und Toiletten während der Mietzeit zum Beispiel länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/8 der Kosten auf Grund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 2/8, länger als 3 Jahre 3/8, länger als 4 Jahre 4/8, länger als 5 Jahre, 5/8, länger als 6 Jahre 6/8. länger als 7 Jahre, 7/8 der ausgewiesenen Kosten. - Liegen im Falle von Ziff.lb) die Schönheitsreparaturen für Fenster, Türen, Heizkörper während der Mietzeit zum Beispiel länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/10 der Kosten auf Grund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 2/10, länger als 3 Jahre, 3/10, länger als 4 Jahre, 4/10, länger als 5 Jahre, 5/10, länger als 6 Jahre 6/10. länger als 7 Jahre, 7/10, länger als 8 Jahre, 8/10. länger als 9 Jahre, 9/10 der ausgewiesenen Kosten. - Liegen im Falle von Ziff.1 b) die Schönheitsreparaturen für übrige Nebenräume während der Mietzeit zum Beispiel länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/10 der Kosten auf Grund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 2/10, länger als 3 Jahre, 3/10, länger als 4 Jahre, 4/10, länger als 5 Jahre, 5/10, länger als 6 Jahre, 6/10. länger als 7 Jahre, 7/10, länger als 8 Jahre, 8/10. länger als 9 Jahre, 9/10 der ausgewiesenen Kosten. c) Der Mieter ist berechtigt, die Zahlungen der Abnutzungsentschädigung durch fachgerechte Vornahme der Arbeiten abzuwenden. 3.