Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Durch die Rechtssprechung wurden in mehreren Entscheidungen mietvertragliche Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt, die entweder alleine oder in ihrem Zusammenspiel den Mieter unangemessen benachteiligen. Dies gilt insbesondere für starre Fristenpläne oder Endrenovierungsklauseln, die eine Verpflichtung auch dann auferlegen, wenn nach dem Abnutzungszustand hierfür kein Bedürfnis besteht.
§ 7 enthält keine Bezugnahme auf den tatsächlichen Zustand, so dass es sich um einen starren Fristenplan hinsichtlich der laufenden Schönheitsreparaturen handelt. Dieser ist unwirksam. Gleiches gilt für § 18 für die Auszugsrenovierung bzw. Kostenbeteiligung, denn diese lässt nach Ihrer Schilderung insbesondere erkennen, dass allein der Kostenvoranschlag des Vermieters verbindlich sein soll, sowie dass Sie als Mieterin nicht ausdrücklich auf Ihr Recht zur Selbstvornahme hingewiesen wurden; zudem sind auch diese Fristen starr formuliert.
Sodann stufe ich nach Ihrer Schilderung § 23 nicht als Individualvereinbarung ein. Individualvereinbarungen unterliegen nicht der o.g. Inhaltskontrolle, wie vorformulierte Vertragsklauseln. Dies begründet sich darauf, dass Individualvereinbarungen im Einzelnen von den Parteien frei ausgehandelt werden, nachdem sie ernsthaft und vollständig zur Disposition gestellt worden waren. Für das Vorliegen einer Individualvereinbarung ist der Vermieter darlegungs- und beweisbelastet. Vorliegend lässt sich ein Aushandeln aus Ihren Schilderungen nicht erkennen. Vielmehr wurde Ihnen auch § 23 von dem Vermieter vorformuliert vorgelegt. Damit handelt es sich mangels anderer Anhaltspunkte nach meiner Einschätzung auch bei § 23 um eine durch den Vermieter verwendete vorformulierte Vertragsklausel. Die darin geregelte starre Endrenovierungsverpflichtung ist aus diesem Grund daher ebenfalls unwirksam.
Ungeachtet dieser Regelungen zu Schönheitsreparaturen sind Sie zur Beseitigung von den Schäden verpflichtet, die nicht mehr auf einen vertragsgemäßen Gebrauch (=normales Wohnen) zurückzuführen sind. Soweit derartige Schäden bestehen, kann somit eine anteilige Kostentragung in Betracht kommen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
www.ra-freisler.de