§74 HGB Wetbewerbsverbot (Karenzentschädigung)
vom 1.12.2010
60 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Peter Dratwa / Düsseldorf
Für den Fall der Zuwiderhandlung ist der Mitarbeiter verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der oben beschriebenen Tätigkeit eine Vertrahsstrafe von 30.0000,00 € zu zahlen. der Mitarbeiter ist weiterhin verpflichtet, diese Tätigkeit sofort einzustellen, ansonsten wird die Firma bis zur Einhaltung der obigen Vereinbarung täglich 1.000,00 € fordern. ... Bewerbungen für einen neuen Arbeitsplatz (selbstverständlich unter Ausschluß der verbotenen Branchen) habe ich bereits während dieser Tätigkeit und selbstverständlich auch aktuell erstellt. ... Parallel zu diesen Bemühungen übe ich ein nebenberufliches Gewerbe aus, welches diesem Arbeitgeber bekannt war.