Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach dem Gesetz handelt man gewerblich wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
Erforderlich hierfür ist eine planvolle und auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, die nach außen hervortritt. Eine solche Tätigkeit liegt vor, wenn sie einen gewissen organisatorischen Mindestaufwand erfordert.
Gewerbliches Handeln liegt, wenn die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist, vgl. § 15 Abs.2 EStG
.
Da davon auszugehen ist, dass Sie nicht nur gelegentlich besagte selbstgebastelten Artikel verkaufen, sondern dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit tun möchten, liegt im Zweifel gewerbliches Handeln vor. Die Rechtsprechung hat im Rahmen von Angeboten über Ebay bspw. bei ca. 250 Verkäufen innerhalb von 2 1/2 Jahren, also im Schnitt ca. 8 Verkäufe im Monat, gewerbliches Handeln angenommen.
Die beabsichtigte Werbung für Ihre Ebay-Verkäufe auf Ihrem PKW ist ein weiteres gewichtiges Indiz für ein gewerbliches Handeln.
Für Ihre beabsichtigte Tätigkeit besteht damit grds. Gewerbe- und damit auch Steuerpflicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und stehe im Rahmen der Nachfrage sowie zur weiteren Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo!
Erstmal Danke für Ihre Antwort.
Ich hatte mir das schon gedacht, daher hab ich gefragt um sicher zu gehen.
Es ist also auch wenn ich "zum Testen" erstmal für einen Monat einige teile einstelle gewerblich, ja?
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
das OLG Frankfurt hat in diesem Zusammenhang in einer Urteilsbegründung ausgeführt, dass auch das Einstellen von Ebay-Verkäufen zu Testzwecken, also zum "Ausloten" der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verkäufe, nicht mehr dem privaten Bereich zuzuordnen ist, auch wenn hiermit noch kein Gewinn erzielt wird.
Sollten Sie sich zunächst darauf beschränken, bspw. einmalig wenige Artikel innerhalb eines Monats bei Ebay einzustellen, wird man Ihnen zwar ein gewerbliches Handeln kaum nachweisen können. Sie setzen sich aber natürlich bspw. dem Risiko aus, zum Ziel von Abmahnungen anderer Mitbewerber zu werden, sofern diese bei Ihnen eine Verschleierung der Unternehmereigenschaft vermuten.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt