BGB 1361b Nutzungsrecht
beantwortet von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle / Oldenburg
Situation: Ich trennte mich von meinem Ehemann und zog aus dem gemeinsamen Haus (je 50% Eigentum) aus. Da mein Mann keinen großartigen Hausrat mit in die Ehe gebracht hatte, habe ich mit Rücksicht auf das damals minderjährige gemeinsame Kind sämtliche eigenen Haushaltsgegenstände (Geschirr, Besteck, Möbel, TV, Waschmaschine, etc.) im Haus zurück gelassen. Ich stellte während der kompletten Trennungszeit keine finanziellen Ansprüche (Unterhalt, Nutzungsausgleich) – auch nicht in der Zeit, als unser Kind für zwei Jahre bei meinem Partner und mir gewohnt hatte.