Im damaligen GbR Vertrag ist folgendes vereinbart: § 11 Stirbt oder kündigt ein Gesellschafter oder tritt sonst ein Grund ein, der nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/723.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 723 BGB: Kündigung durch Gesellschafter">§§ 723 -728 BGB</a> die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben würde, so übernimmt der andere Gesellschafter das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven, sofern und sobald dieser Gesellschafter gegenüber dem erstgenannten Gesellschafter oder dessen Erben innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Auflösungsgrundes, spätestens innerhalb von 6 Wochen, eine entsprechende Erklärung abgibt.