Fassung 1/2003 F.Kö) : ********************* §9 (1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietraüme und die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfelglich zu behandeln... (2) Der Mieter ist verpflichtet, die Schöhnheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume alle 3 Jahre, der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten alle 5 Jahre, der sonstigen Räume alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Die Schöhnheitsreparaturen an den Innenseiten von Fenstern und Aßentüren, an Innentüren sowie Heizkörpern einschließlich Heizrohre sind alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses fachgerecht auszuführen (3) Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reparaturen der Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verscxhlussvorrichtungen von Fensterläden zu tragen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur € 125 und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche aufwand 6% der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen. (4) Schäden an den Mieträumen... ***************** Meine Frage: Müssen wir nun nach dem Auszug renovieren (ich habe die Wohnraüme und das Treppenhaus vom Dachgeschoss und 1. ... Kann der Vermieter die Kaution zurückhalten?