Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Vorab eine kurze Information zu der Vertragsbeziehung:
Grundsätzlich besteht vorliegend nur ein Vertragsverhältnis zwischen Ihrem Vermieter und den Handwerker, so dass ein etwaiger Schadensersatz wegen eines nicht eingehaltenen Termins nur gegen Ihren Vermieter geltend gemacht werden kann. Das Handwerksunternehmen hat also prinzipiell einen Anspruch auf Ersatz der ausgefallenen Arbeitsstunden.
Der Vermieter wiederum kann diesen Schadensersatz bei Ihnen einfordern, weil Sie durch Ihre Säumnis den Schaden verursacht haben.
Zur Höhe der Mehraufwandskosten:
Die Handwerkerfirma hatte eine Pflicht zur Schadensminderung gem. § 254 Abs. 2 BGB
. Dies erklärt auch, warum die Handwerker möglicherweise auf eine andere Baustelle anderweitig eingesetzt worden sind.
Fahrzeiten sind keine Arbeitszeiten, jedoch hat ein Handwerksmeister das Recht, die durch die An- und Abfahrt entstehenden Kosten sich nach dem tatsächlichen Aufwand vergüten zu lassen. Der Einsatz des Lieferfahrzeuges kann in Form einer Pauschale oder nach den gefahrenen Kilometern berechnet werden. Es gibt aber auch Betriebe, die die Kosten des Fuhrparks in den Stundenlohnverrechnungssatz einbeziehen.
Somit sind die berechneten 2,5 Stunden für drei Facharbeiter auch nachvollziehbar.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
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