Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt zu beantworten:
Der vorrangige Abzug dürfte hier grundsätzlich schwierig sein, da hier offenbar kein signifikanter Verbrauch vorliegt.
Umgelegt werden können Nebenkosten, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Sehen Sie hierzu in Ihren Mietvertrag, grundsätzlich können die genannten Kosten umgelegt werden.
Wasserkosten werden wohl über einen Zähler ermittelt, diese Kosten sind zu zahlen. Verlangen Sie ggf. eine Überprüfung der Anlage, wenn unverhältnismäßig hohe Werte ermittelt werden.
Für Sie dürfte jedoch § 556 III BGB
wichtig sein:
Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. …
Nach Ihrer Schilderung hätte für das Jahr 2003 eine ordnungsgemäße Abrechnung bis zum 31.12.200 erstellt und zugestellt werden müssen. Da dies nicht der Fall zu sein scheint, ist die Nachforderung ausgeschlossen
.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.03.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Die abgerechneten Nebenkosten sind laut Mietvertrag korrekt. Das ist uns schon klar.
Ein Teil des Hauses wird jedoch gewerblich genutzt. Müsste er nach §556a Abs.1 S.1 BGB nicht die Betriebskosten des Gewerberaumes vorweg abziehen (z.B. Grundsteuer)? Er legt die Kosten jedoch kompl. um.
Es wäre nett, wenn Sie uns diese Farage noch beantworten könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Die Umlage nach dem Anteil der Wohnfläche bedeutet, dass Kosten, die nicht die Wohnnutzung betreffen (wie z. B. bei Ihnen Geschäftsräüme im gemischt genutzten Objekt) entfallen ( vergl. Langenberg in NZM, 2001, 783, 789).
Daher kann - wie offenbar bei Ihnen - eine Kostentrennung erforderlich sein (LG Freiburg, WuM 2000, 614
).
Sie könnten daher eine gesonderte Berechnung verlangen.